Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes A. D. Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) für den Zeitraum 01.04.1996 mit 31.03.2001 zusteht.
Der 1952 geborene A. D. erlitt am 08.03.1993 einen Vorderwandinfarkt mit Kreislaufstillstand. Nach 35 Minuten währender Reanimation stellte sich zwar wieder eine messbare Kreislauffunktion ein, es war aber zu einem hypoxischen Hirnschaden gekommen, als Folge dessen bei A. D. ein apallisches Syndrom, d.h. einer Lähmung aller Gliedmaßen sowie Verlust der Kommunikationsfähigkeit ("Wachkoma") aufgetreten ist.
Im April 1996 beantragte die Klägerin für ihren Ehemann beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld.
Der Beklagte zog u.a. einen Befundbericht der Augenärzte Dres. L. vom 28.08.1996 sowie ein Attest des Allgemeinarztes Dr. S. vom gleichen Tag bei und holte eine versorgungsärztliche Stellungnahmen des Medizinaldirektors Dr. B. ein. Im Bericht der Dres. L. ist ausgeführt, die Augen von A. D. seien reizfrei, die Pupille reagiere auf Licht, im Augenhintergrund sei bei regelrechter Makula eine abgeblasste Papille festzustellen; Sehschärfe und Gesichtsfeld seien nicht prüfbar, der Patient sei Apalliker und kommuniziere nicht. Dr. B. vertrat die Auffassung, es könne bei A. D. nicht nachgewiesen werden, dass die Blindheit auf einem Defekt im optischen Apparat bzw. in der Verarbeitung von optischen Reizen beruhe.
Dementsprechend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1996 den Antrag auf Gewährung von Blindengeld ab, weil mangels Bestimmbarkeit der Sehschärfe, etwaiger Gesichtsfeldeinschränkungen oder anderer Defekte im optischen Apparat der für die Leistungsgewährung unabdingbare Nachweis von Blindheit oder einer ihr gleichzuachtenden Störung des Sehvermögens nicht zu führen sei. Das Fehlen des Nachweises anspruchsbegründender Tatsachen gehe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast aber zu Lasten des Antragstellers.
Den Widerspruch des A. D., mit dem ein Attest des Dr. S. L. vom 20.11.1996 vorgelegt wurde, das eine "erfahrungsgemäß" aus dem Augenbefund (weite, träge Pupillen sowie blasse Sehnerven) abzuleitende Sehschärfe von maximal 1/50 und damit das Vorliegen von Blindheit bestätigte, wies der Beklagte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme (Dr. D. vom 10.12.1996) mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.1997 zurück, weil auch das Attest des Dr. L. keine für den Nachweis von Blindheit ausreichenden objektiven Befunde enthalte.
Dagegen hat A. D. Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und beantragt, ihm ab Antragstellung Blindengeld zu gewähren: Sehen beinhalte Wahrnehmen und Erkennen; daher sei es unerheblich, ob ein Nichtwahrnehmen und ein Nichterkennenkönnen von Bildern auf einer Schädigung der Augen oder auf anderen Schädigungen beruhe. Über seine Bevollmächtigten hat A. D. einen Artikel aus der Zeitschrift "Wachkoma 2/99" vorgelegt, wonach auch Patienten im Wachkoma wegen faktischer Blindheit Blindengeld zustehe.
Das Sozialgericht hat die den Kläger betreffenden Blindengeld- und Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie Befundberichte des Neurologen Dr. N. (05.05.1997), des Allgemeinarztes Dr. S. (14.05.1997) sowie der Augenärzte Dres. L. (19.05.1997) eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts hat Prof. Dr. K. (Augenklinik der Universität M.) am 18.02./ 23.07.1998 ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Er gelangte darin zu der Auffassung, aufgrund der in den verschiedenen augenärztlichen Unterlagen beschriebenen Befunde - fehlende Fixation, krankhafte Pupillenreaktion, Außenschielen des rechten Auges und insbesondere Optikusatrophie - sei eine schwerste, der Blindheit gleichzuachtende Sehminderung anzunehmen.
Der Beklagte (versorgungsärztliche Stellungnahmen Dr. L. vom 30.04. und 03.11.1998) hat demgegenüber weiter die Auffassung vertreten, die erhobenen Befunde enthielten zwar Hinweise auf eine ausgeprägte Minderung des Sehvermögens, könnten aber keine der Blindheit gleichzuachtende Sehstörung belegen; dies gelte insbesondere für die nicht näher quantifizierte Optikusatrophie, aus der selbst bei einer klinisch total erscheinenden Form der Nachweis einer Blindheit gleichzuachtenden Sehstörung nicht abgeleitet werden könne. Die mangelnde Fixationsaufnahme sowie auch das Fehlen von Folgebewegungen könnten allein durch die schwersten generellen cerebralen Störungen oberhalb der Sehrinde erklärt werden. Derartige auch die visuelle Wahrnehmung betreffenden Störungen sollten aber nach dem Willen des Gesetzgebers keine Blindengeldleistungen auslösen.
Mit Urteil vom 25.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die bei A. D. bekannten augenärztlichen Befunde den Nachweis des Vorliegens einer der Blindheit gleichzuachtenden Sehstörung nicht zul...