Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.01.2005 streitig.
Der 1957 geborene Kläger, der zuletzt bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 236,74 EUR bezogen hatte, beantragte am 19.08.2004 die Bewilligung von Alg II ab 01.01.2005. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau A. (1957) und den Kindern K. (1989) und B. (1990).
Als Vermögen gab der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) das Eigentum an einem Drei-Familien-Haus an (Baujahr 1955, Renovierung 1996). Den Verkehrswert bezifferte er mit 200.000,00 EUR, die Darlehensbelastung mit 153.991,50 EUR. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss des Hauses (131 m², fünf Zimmer, Küche, Bad). Das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss des Hauses sind vermietet. Die Mieteinnahmen (bereinigt) wurden vom Kläger mit 384,63 EUR angegeben. An sonstigen Vermögenswerten nannte er ein Girokonto mit 307,49 EUR, ein Sparbuch seiner Ehefrau mit 825,61 EUR, Investmentfonds 3.257,88 EUR, Lebensversicherung H. 3.845,92 EUR und die W. Lebensversicherung mit 54.689,63 EUR.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf die Bewilligung von Alg II ab, da bei Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehe. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 63.426,53 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 20.300,00 EUR. Bei der Bedarfsberechnung seien die Angaben des Klägers bei der Antragstellung zugrunde gelegt worden.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Vermögen würde die Freibeträge nicht übersteigen, zumal die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung abgetreten seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als Eigentümer eines Drei-Familien-Hauses sei es dem Kläger zuzumuten, zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, seine beiden Mietwohnungen zu veräußern. Bei diesen handle es sich um kein geschütztes Vermögen, so dass eine Verwertung zumutbar sei. Mit dem Veräußerungserlös könne er seinen Kreditverbindlichkeiten nachkommen. Die Lebensversicherungen würden zur Kredittilgung nicht mehr benötigt und könnten bei entsprechender Änderung der Darlehensverträge zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, die Lebensversicherung bei der W. Versicherung sei nicht verwertbar, da diese an die E.-Aktiengesellschaft (AG) abgetreten und eine Kündigung bzw. Verpfändung deshalb nicht möglich sei. Die Verbindlichkeiten gegenüber der E.-AG würden sich auf ca. 150.000,00 EUR belaufen und seien Bestandteil der Finanzierung. Ferner dürfte das Drei-Familien-Haus nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da nach Veräußerung der beiden Mietwohnungen und der Tilgung der Schulden verwertbares Vermögen nicht mehr vorhanden wäre und die bisherige Finanzierung auch nach Verkauf der zwei Wohneinheiten nicht mehr fortgeführt werden könnte.
Demgegenüber hat die Beklagte ausgeführt, dass bei dem vom Kläger angegebenen Verkehrswert der Immobilie (200.000,00 EUR) der Wertanteil der Mietwohnungen einen Betrag in Höhe von 109.020,00 EUR (157/288 des Gesamtwertes) ausmache. Davon seien die anteiligen Belastungen in Höhe von 83.940,00 EUR (157/288 aus 153.991,50 EUR) abzuziehen, so dass nach Verkauf der Mietwohnungen ein Vermögen in Höhe von 25.080,00 EUR verbleibe. Hinzu komme die anteilige Lebensversicherung von 29.811,00 EUR sowie das Barvermögen in Höhe von 10.051,75 EUR (Gesamtvermögen 64.942,75 EUR). Nach Abzug der Freibeträge von 21.800,00 EUR würde ein Vermögen von 43.142,75 EUR verbleiben, welches vom Kläger vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Dass eine Lebensversicherung zur Finanzierung von nicht geschütztem Grundvermögen verpfändet worden sei, könne nicht berücksichtigt werden, da ansonsten indirekt die Bildung von Vermögen finanziert werde, dies aber nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.05.2005 hat der Kläger angegeben, bei dem Darlehen der E.-AG handele es sich um ein umgestelltes Darlehen. Es bestehe dann weiterhin ein Darlehen in der Größenordnung von 117.500,00 EUR, zu dessen Sicherung die Lebensversicherung bei der W. Versicherungs-AG abgetreten worden sei. Insoweit erfolge nur die Zinszahlung. Die Lebensversicherungssumme werde zur Rückzahlung des Darlehens eingesetzt.
Der Vorsitzende hat den Kläger auf die Möglichkeit des § 9 Abs.4 SGB II hingewiesen.
Mit Urteil vom 03.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und sich der Auffassung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeschlossen.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, bei der Berechnung des Freibetrages sei seiner Meinung nach...