Leitsatz (amtlich)

Der Rentenversicherungsträger trägt die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung. Aus den Eintragungen im Kontenspiegel kann sich allerdings im Wege des Anscheinbeweises ergeben, dass eine solche erfolgt ist.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.

Der 1942 in Marokko geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist im März 1966 von Marokko in das Bundesgebiet zugezogen. Er war nach seinen Angaben von März 1966 bis März 1970 als Hilfsarbeiter, Fließbandarbeiter, Elektroschweißer, Pelzveredler, Packer und Hilfsarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Von 16. August 1971 bis Ende 1999 hielt sich der Kläger in Marokko, im Anschluss daran bis November 2002 in Frankreich auf. Versicherungszeiten für diese Zeiträume im Ausland werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Von März bis Dezember 2003 war er in Deutschland arbeitslos ohne Leistungsbezug, von Juni bis August 2006 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 2006 bis 31. Oktober 2008 war er erwerbslos ohne Meldung bei der Arbeitsverwaltung. Seit Februar 2008 bezieht er Grundsicherungsleistungen der Stadt A-Stadt.

Im Konto des Klägers bei der Beklagten sind Pflichtbeitragszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 vorgemerkt. Darüber hinaus ergibt sich, dass der Kläger am 23. Juli 1976 einen Antrag auf Beitragserstattung für die Zeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1961 gestellt hat, der mit Bescheid vom 23. November 1977 verbeschieden wurde. Der Erstattungsbetrag belief sich auf 5.057,70 DM. Zuständig war damals die heutige DRV Hessen.

Im Rahmen eines Auskunftsverfahrens über die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auszugleichende Versorgung klärte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers und erteilte dann dem Amtsgericht D-Stadt - Familiengericht - unter dem 24. Juli 2009 eine Auskunft. Aus dem dieser Auskunft beigefügten Versicherungsverlauf gehen nur die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung vom 31. März bis 31. Dezember 2003 sowie Pflichtbeitragszeiten vom 1. Juni bis 31. August 2006 hervor.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er sei mit der Überprüfung der Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden und bat um Bekanntgabe dessen Rentenansprüche. Dem Kläger lägen aktuell keine weiteren Unterlagen vor. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass mit den zur Zeit im Konto gespeicherten drei Monaten mit Pflichtbeiträgen kein Rentenanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften bestehe. Die Beiträge für die Versicherungszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 seien dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 1977 von der damals zuständigen DRV Hessen erstattet worden.

Auf Bitte des Klägers, den Erstattungsbescheid zu übermitteln, wies die Beklagte darauf hin, dass Bescheidabdrücke nach Rechtskraft der Bescheide nicht mehr in den Akten verwahrt würden. Der Kläger führte aus, dass es seiner Kenntnis nach einen Erstattungsbescheid und damit einhergehend eine Abgeltung der Versicherungszeiten zu keinem Zeitpunkt gegeben habe.

Die Beklagte fragte daraufhin bei der DRV Hessen unter Übersendung eines Kontenspiegels nach, ob dort noch die Erstattungsakte oder der Erstattungsbescheid vom 23. November 1977 vorliegen. Dies wurde von dort verneint.

Eine von der Beklagten eingeleitete Klärung der französischen Versicherungszeiten des Klägers scheiterte an dessen mangelnder Mitwirkung. Aus einer Computerauskunft ergeben sich für das Jahr 2000 vier Trimester mit bezahlten Versicherungsbeiträgen.

Die Beklagte wertete das Schreiben vom 24. Februar 2010 als Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente und lehnte den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 7. März 2011 mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ab. Es seien nur drei Kalendermonate vorhanden. Auch unter Berücksichtigung eventueller französischer Zeiten könne die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt werden.

Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.

Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beiträge für die Versicherungszeiten vom 7. April 1966 bis 15. August 1971 durch Bescheid vom 23. November 1977 von der damals zuständigen DRV Hessen erstattet worden seien. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach einen Erstattungsbescheid nie erhalten habe. Eine Abgeltung der Versicherungszeiten sei damit zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Mit Ge...

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