Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für das erste Lebensjahr des Kindes M. die Bewilligung von Erziehungsgeld als Budget.
Die 1977 geborene Klägerin, eine verheiratete deutsche Staatsangehörige, beantragte am 25. März 2004 für die am 22.10.2003 in S. geborene Tochter M. Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Sie lebte seit der Geburt mit dem Kind und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in S., betreute und erzog das Kind und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der Techniker-Krankenkasse B. pflichtversichert. Sie erhielt für acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld.
In dem Antragsformular wird unter dem Punkt "Wichtig" darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller entscheiden muss, ob das Erziehungsgeld als Regelleistung bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (monatlich bis zu 307,00 EUR) oder nur bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget, monatlich bis zu 460,00 EUR) beantragt werden soll. Die Entscheidung sei verbindlich. Werde keine Entscheidung getroffen, werde von der Regelleistung ausgegangen. Die Antragstellerin beantragte für das erste Lebensjahr Erziehungsgeld als Regelleistung. Sie bestätigte unterschriftlich, dass ihr bewusst sei, dass diese Entscheidung verbindlich sei, auch für ihren Partner im Falle eines Berechtigtenwechsels. Ein Wechsel zwischen Budget und Regelleistung sei grundsätzlich nicht möglich. Dem Antrag vom 21.03.2004 war die Lohnsteuerkarte 2003 des Vaters O. A. beigefügt.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27.04.2004 Erziehungsgeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes M.. Unter Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldbezugs ergab sich für die Zeit vom 22.10.2003 bis 21.11.2003 ein Anspruch auf 0,00 EUR, vom 22.11.2003 bis 21.12.2003 auf 47,00 EUR, dann für vier Monate bis 21.04.2004 307,00 EUR und ab 22.04.2004 bis 21.10.2004 118,00 EUR monatlich.
Auf der Rückseite des Bescheides findet sich folgender Hinweis: "Der Antrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens ab dem 22.06.2004 (= Beginn des neunten Lebensmonats des Kindes) gestellt werden. Der Folgeantrag liegt den Informations- und Antragsunterlagen bei, denen Sie bereits den Erstantrag entnommen haben."
Am 27.03.2005 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes M. unter Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004 für Vater und Mutter des Kindes. Mit Bescheid vom 04.04.2005 wurde der Antrag abgelehnt. Es sei das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes (Kalenderjahr 2003) maßgebend. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage 22.207,84 EUR. Die Einkommensgrenze (16.500,00 EUR) werde um 5.707,84 EUR überschritten. Auf den Regelbetrag in Höhe von 300,00 EUR seien 5,2 % von 5.707,84 EUR (= monatlich 297,00 EUR) anzurechnen. Es komme deshalb kein Erziehungsgeld zur Auszahlung.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 04.05.2005 Widerspruch ein. Sie macht geltend, dass die Antragsunterlagen ihr aufgrund der Ausführungen (z.B. Berechnungsschemata für das erste und das zweite Lebensjahr) Rechtssicherheit für den gesamten Antragszeitraum bis einschließlich dem zweiten Lebensjahr vermittelt hätten. In den Unterlagen werde betont, dass für das zweite Lebensjahr keine separaten Antragsunterlagen von Amts wegen verschickt würden, sondern den Antragsunterlagen zu entnehmen seien. Die ihr gegebene bzw. "vorgegaukelte" Rechtssicherheit sei entsprechend dem Bescheid somit plötzlich und ohne vorausgehende Information der Betroffenen aufgegeben worden. Wäre aus den Informationen zu den Antragsunterlagen klar hervorgegangen, dass sich die Berechnungsgrundlagen im zweiten Lebensjahr eventuell zu ihrem Nachteil verändern können, hätte sie sich für das erste Lebensjahr sicherlich für eine Budgetierung des Erziehungsgeldes entschieden, was einen Vorteil von rund 1.300,00 EUR erbracht hätte.
Der Bezug auf ein einziges Jahr an Einkünften widerspreche der gängigen Praxis der Antragsbearbeitung für die Berechnung von Bundeserziehungsgeld, wie sie in den letzen Jahren gehandhabt worden sei. Wäre für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr als Bezugsgröße für die Einnahmen das Jahr 2004 zugrunde gelegt worden, hätte dies einen Vorteil von rund 660,00 EUR erbracht. Für das zweite Lebensjahr stünde ihnen ein Betrag von 1.860,00 EUR zu.
Der Beklagte berechnete daraufhin unter Berücksichtigung des Einkommens des zweiten Lebensjahres, ob sich eine mindestens 20-ige Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ergebe und verneinte dies. Er wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 der Widerspruch zurück. Der Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes richte sich nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzg - in der Fassung vom 17.02.2004. Die Entscheid...