nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 05.04.1995; Aktenzeichen S 4 Ar 564/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. April 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, den Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich festzusetzen, ohne an die entsprechenden Festlegungen im Haushaltsplan des Beklagten gebunden zu sein.
Der Beklagte hat bisher die Planstellen für die bei der Klägerin tätigen Landesbeamten (§ 145 Abs.2 Halbsatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) in seinem Haushaltsplan ausgebracht (Art.17 Abs.5 Satz 1 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO -) und sie sodann der Klägerin zugewiesen; diese hat sie dementsprechend in ihren eigenen Haushaltsplan übernommen (§ 67 Abs.2 Halbsatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -).
Die Klägerin hat nunmehr dem Beklagten angekündigt, sie wolle künftig die fraglichen Planstellen in ihrem Haushaltsplan ohne Berücksichtigung der Festsetzungen im Haushaltsplan des Beklagten ausbringen, und den Beklagten darauf verwiesen, seinen Haushaltsplan hiernach auszurichten. Der Beklagte ist nicht bereit, dies hinzunehmen und hat der Klägerin gegenüber deutlich gemacht, das bisherige Verfahren auch in Zukunft beizubehalten.
Am 21.05.1992 erhob die Klägerin daher Klage zum Sozialgericht München mit dem Begehren, dieses möge feststellen, daß sie berechtigt sei, im Rahmen der haushaltsrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen den Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich selbst festzusetzen.
Das Sozialgericht gab der Klage mit Urteil vom 05.04.1995 statt. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Feststellungsklage (§ 55 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthaft. Sie sei auch begründet, da die Klägerin im Rahmen ihres durch § 29 SGB IV eingeräumten Selbstverwaltungsrechts die Kompetenz habe, den Stellenplan für die bei ihr tätigen Landesbeamten entsprechend § 67 Abs.2 SGB IV eigenverantwortlich festzustellen. § 145 Abs.2 Halbsatz 1 SGB VI, der die Beschäftigung von Landesbeamten bei den Rentenversicherungsträgern ermögliche, sei entsprechend der in § 29 SGB IV getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Selbstverwaltung selbstverwaltungsfreundlich auszulegen. Hieraus folge, daß aus der Tatsache der Beschäftigung von Landesbeamten keine Mitwirkungsrechte für den Beklagten - insbesondere auch bei der Festsetzung der Planstellen - abgeleitet werden könnten. Auch die Tatsache, daß der Beklagte bisher nicht von der Möglichkeit des § 145 Abs.2 Halbsatz 2 SGB VI Gebrauch gemacht habe, den bei den Rentenversicherungsträgern beschäftigten Beamten den Status von Körperschaftsbeamten zu verleihen, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Das bundesgesetzlich in § 29 SGB IV festgeschriebene tragende Ordnungsprinzip der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung sei durch § 145 Abs.2 SGB VI nicht zur Disposition der Länder gestellt; die Norm räume den Ländern unabhängig von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall keine zusätzlichen staatlichen Mitwirkungsbefugnisse ein. Landesrechtliche Regelungen im nichtsozialversicherungsrechtlichen Bereich seien verfassungsrechtlich nicht geeignet, das bundesrechtlich geregelte Selbstverwaltungsrecht einzuschränken; insbesondere gelte dies auch für den Haushaltsplan des Beklagten, der somit die Planstellen für die bei der Beklagten tätigen Landesbeamten nicht verbindlich festlegen könne.
Gegen das ihm am 07.09.1995 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 29.09.1995 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung seiner Auffassung trägt er im wesentlichen vor:
Für alle (insbesondere auch für die bei der Beklagten tätigen) Landesbeamten seien gemäß Art.17 Abs.5 BayHO im Haushaltsplan des Beklagten Planstellen auszuweisen. Für deren Schaffung sei allein der Beklagte zuständig; Art.112 Abs.1 BayHO werde hierbei nicht berührt. Aus § 67 Abs.2 SGB IV könne die Klägerin kein eigenes Recht zur Schaffung von Planstellen für Landesbeamte ableiten. Dies gelte auch für das in § 29 SGB IV normiertes Selbstverwaltungsrecht, da dies zulässig durch den Haushaltsplan des Beklagten eingeschränkt werden könne.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.04.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie äußert vor allem die Auffassung, ihr Recht, die Planstellen für die bei ihr tätigen Landesbeamten eigenverantwortlich, also ohne die Bindung an entsprechende Festsetzungen im Haushaltsplan des Beklagten, auszuweisen, ergebe sich aus dem in § 29 SGB IV bundesgesetzlich verankerten Selbstverwaltungsrecht in Verbindung mit § 67 ...