Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Einzelgrad der Behinderung. Gesamtgrad der Behinderung. Bestandsschutz
Leitsatz (amtlich)
Nur der Gesamtgrad der Behinderung, nicht der Einzelgrad der Behinderung ist im Schwerbehindertenrecht bestandsgeschützt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren einen Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung nach dem SGB IX und auf das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung - Merkzeichen "G" - weiter. Bei dem 1944 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom 03.09.1997 ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt worden.
Mit Formularantrag vom 14.09.2007 hat der Kläger beantragt, den Gesamt-Grad der Behinderung zu erhöhen und ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.
Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 25.10.2007 bei einem Gesamt-Grad der Behinderung von 70 folgende Behinderungen festgestellt:
Hauterkrankung (in Heilungsbewährung) der Großzehe links, Verlust der Großzehe links (Einzel-GdB: 50),
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Cervikobrachialgien rechts (Einzel-GdB: 20),
Psycho-vegetative Störungen (Einzel-GdB: 20),
Schwerhörigkeit bds., Gleichgewichtsstörungen (Einzel-GdB: 20),
Fersensporn links (Einzel-GdB: 10),
Hämorrhoiden (Einzel-GdB: 10),
Funktionsbehinderung des Kniegelenkes links (Einzel-GdB: 10),
Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks rechts (Einzel-GdB: 10),
Allergische Diathese (Einzel-GdB: 10),
Rezidiv einer Dupuytren'schen Kontraktur links nach beidseitiger Operation (Einzel-GdB: 10).
Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) wurde abgelehnt.
Der Bescheid vom 25.10.2007 wurde am 30.10.2007 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 13.11.2007 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers (V.) um Übersendung von Kopien der im Antragsverfahren erstellten ärztlichen Berichte gebeten. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.12.2007 - eingegangen beim Beklagten am 17.12.2007 - hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch eingelegt und zudem Überprüfungsantrag gemäß § 44 ff. SGB X gestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25.10.2007 sei die Rechts- und Sachlage falsch angewandt worden. Der Schriftsatz vom 16.12.2007 setzt sich dann in der Folge mit den im Bescheid vom 25.10.2007 festgestellten Behinderungen und den hierfür anzusetzenden Graden der Behinderung auseinander. Insgesamt könne gesagt werden, dass der festgestellte Gesamt-Grad der Behinderung von lediglich 70 auf wenigstens 80 zu erhöhen sei. Auf jeden Fall stehe dem Kläger das Merkzeichen "G" zu. Es werde um alsbaldige Verbescheidung des Widerspruchs durch abhelfende Entscheidung oder Erlass eines Widerspruchsbescheides gebeten. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.02.2008 vertrat die Ärztin Dr.Z. die Auffassung, dass der Gesamt-Grad der Behinderung beim Kläger zutreffend mit 70 festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht vorliegen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2007 gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2007 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei verspätet und deshalb unzulässig. Der Bescheid sei am 30.10.2007 zur Post gegeben worden und gelte daher am 02.11.2007 als zugegangen. Die Widerspruchsfrist habe demnach am 03.12.2007 geendet. Der Widerspruch des Klägers sei demgegenüber erst am 17.12.2007 nach Ablauf dieser Frist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG würden offensichtlich nicht vorliegen. Hinsichtlich des Antrags auf Rücknahme der Entscheidung gemäß § 44 SGB X werde ein gesonderter Bescheid ergehen.
Mit Bescheid vom 28.02.2008 hat der Beklagte den Antrag des Klägers vom 16.12.2007 gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 25.10.2007 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 28.02.2008, eingegangen beim Sozialgericht München am 29.02.2008 (Az.: S 14 SB 224/08), hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger mit Wirkung ab 17.09.2007 einen höheren Gesamt-Grad der Behinderung als lediglich 70 und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen. Insgesamt könne gesagt werden, dass der festgestellte Gesamt-Grad der Behinderung von lediglich 70 auf wenigstens 80 zu erhöhen sei und auf jedem Fall dem Kläger das Merkzeichen "G" zustehe. Entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten erweise sich der Widerspruch auch nicht als verfristet. Der Beklagte weiche bei der Feststellung der einzelnen behinderungsbedingten Leiden von den früheren Feststellungen aus dem Änderungsbeschei...