Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während eines Studiums
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der durch das AFGÄndG 5 mit Wirkung ab 1.8.1979 eingeführten Vorschrift des § 118a AFG kommt es entgegen § 118 Abs 2 AFG in der bis 31.7.1979 geltenden Fassung nicht mehr darauf an, welchem zeitlichen Umfang der Studierende durch die Ausbildung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist allein, ob das Studium einschließlich der Vorbereitungszeit nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder nach der allgemeinen Erfahrung 40 Wochenstunden erfordert. Die so gesetzlich begründete Vermutung der "Nichtverfügbarkeit" ist danach durch besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht mehr widerlegbar.
2. Diese Regelung verstößt gegen keine verfassungsrechtlichen Grundsätze.
Nachgehend
BSG (Vorlegungsbeschluss vom 09.11.1983; Aktenzeichen 7 RAr 19/82) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1657681 |
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