nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 25.07.2002; Aktenzeichen S 2 RJ 940/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1961 in Italien geborene Klägerin, die im Jahre 1968 nach Deutschland gekommen ist, hat keinen Beruf erlernt und war bis 1995 als Stanzerin, Packerin, Montiererin und zuletzt als Kinderbetreuerin auf einer Pferderanch versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw arbeitslos.

Den ersten Rentenantrag vom 22.04.1997, gestellt wegen Borderline-Tumor beider Ovarien und Uterus mit Ovarektomie rechts 1997 und Hysterektomie 1997 mit Adnexektomie links sowie Beschwerden auf dem orthopädischen Gebiet, einer endogenen Depression, euthyreoter Struma II.Grades und eines hypotonen Symptomenkomplexes, lehnte die Beklagte nach Auswertung des Heilverfahrens-Entlassungsberichts der Klinik B. in F. (Heilverfahren vom 08.07. bis 04.09.1997) ab, weil die Klägerin in der Lage sei, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Pferderancharbeiterin weiterhin zu verrichten. Die dagegen erhobene Klage (SG Bayreuth S 11 RJ 127/98) nahm die Klägerin nach Einholung der ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr.B. , Dr.R. , Dr.G. und Dr.S. im Termin vom 02.02.1999 zurück.

Bereits am 14.09.1999 beantragte die Klägerin wiederum die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme eines Gutachtens von Dr.H. ab, weil die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten (Bescheid vom 29.11.1999). Nachdem im Vorverfahren sowohl der Heilverfahrensentlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Schloss W. sowie das Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 05.10.2000 ergeben hatte, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000).

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) Befundberichte des Gynäkologen B. , der Orthopädin Dr.S. , der Ärztin für Psychiatrie H. , des Allgemeinmediziners Dr.R. , die Unterlagen des Krankenhauses L. ab 09.10.1993 und die Leistungs- und ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Coburg zum Verfahren beigenommen.

Der ärztliche Sachverständige Dr.H. hat im Gutachten vom 17.05.2001 leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für möglich gehalten. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr.A. hat dagegen im Gutachten vom 08.02.2002 wegen einer im Dezember 2000 durchgeführten Bandscheibenoperation eine Einsetzbarkeit von bis 6 bzw bis 7 Stunden angenommen. Nachdem Dr.S. im Gutachten vom 20.06.2002 wiederum leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus bei Beachtung verschiedener Funktionseinschränkungen vollschichtig für möglich hielt, hat das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2002 die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung ist das SG den Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen Dr.H. und Dr.S. gefolgt. Dahingegen habe Dr.A. keine Funktionseinbußen und Funktionsausfälle aufzeigen können, die über die von den anderen ärztlichen Sachverständigen festgestellten Einschränkungen hinausgingen und die insbesondere die zeitliche Einsatzfähigkeit limitierten. Der Klägerin seien körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen genannten Einschränkungen noch vollschichtig möglich, so dass kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bestehe. Berufsschutz als Facharbeiterin oder wenigstens qualitativ Angelernte scheide aus, so dass die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit allen denkbaren Tätigkeiten zu verweisen sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Diese begründet sie mit Hinweis auf das ärztliche Attest von Dr.R. , nach dem sie - ihrer eigenen Einlassung zufolge - nur noch 10 bis 15 Minuten arbeiten könne, danach müsse sie sich hinlegen und ausruhen.

Der Senat hat zunächst den Arztbrief des L.-Krankenhauses S. über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 09. bis 16.12.2002 und den Entlassungsbericht des M. Park Bad R. (Heilverfahren vom 27.12.2002 bis 23.01.2003) zum Verfahren beigezogen; nach letzterem (Diagnosen: Chronisch exacerbierte Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 rechts, depressives Syndrom, Adipositas, Hyperlipidämie) könne die Klägerin weiterhin als Aufsichtsperson für Kinder tätig sein, ansonsten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten.

Nach Beinahme des Befundberichtes des Allgemeinmediziners Dr.R. hat der Neurologe und Psychiater Dr.B. vom Reha-Zentrum R. B. das Gutachten vom 10.10.2003 erstattet. Der Sachverständige konnte weder auf dem neurologischen...

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