Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Nichtzustandekommen eines Vorstellungsgespräches. zumutbare Beschäftigung. zumutbarer Umzug. wichtiger Grund. familiäre Bindung
Leitsatz (amtlich)
Zur Zumutbarkeit eines Umzugs und zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung eines Vorstellungsgesprächs bei der Feststellung einer Sperrzeit.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005.
Die 1967 geborene Klägerin hat den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin erlernt. Von 1997 bis 2004 war sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. Nach einer Beschäftigung bei der M.-Apotheke in B. vom 01.12.2003 bis 15.07.2004 erhielt die Klägerin ab 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.
Ab 01.10.2005 nahm sie ein Studium der Pharmazie und Medizin an der L. -Universität in M. auf.
Nach einem Aktenvermerk vom 11.03.2005 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass bei ihr eine bundesweite Vermittlung nötig wäre, da sie nicht verheiratet sei und auch keine Kinder habe.
Am 21.03.2005 wurde der Klägerin ein Vermittlungsvorschlag für die R. S. M.-Apotheke in S. unterbreitet. Die Tätigkeit umfasse die einer pharmazeutisch-technischen Assistentin; Lohn/Gehalt solle nach Vereinbarung erfolgen; bei den Anforderungen handle es sich um eine berufsübliche Tätigkeit in der Apotheke, die Einstellung sei in Teilzeit ab 30 Stunden (flexibel) bis Vollzeit möglich, nur Bewerbungen von Fachkräften aus der näheren Umgebung seien erwünscht. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund wurde die Klägerin belehrt. Nach der Mitteilung der M.-Apotheke vom 16.04.2005 meldete sich die Klägerin dort nicht.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2005 bei der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 fest. Das Arbeitsangebot bei der Fa. M.-Apotheke R. S., S., habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen, die Arbeit sei der Klägerin damit zumutbar gewesen. Für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 sei der Klägerin Alg in Höhe von 526,80 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.08.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Klägerin als Bewerberin für diese Stelle nicht in Betracht gekommen wäre. Der Arbeitgeber habe im Anforderungsprofil zu seinem Stellenangebot deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur Bewerbungen von Fachkräften aus der näheren Umgebung von S. wünsche, diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Der Arbeitsort S. habe sich außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs der Klägerin befunden. Ein Umzug nach S. sei ihr nicht zumutbar gewesen, bei dem Stellenangebot in S. habe es sich nur um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt, darüber hinaus hätten familiäre Bindungen einem Umzug entgegengestanden. Der Klägerin hätte lediglich eine befristete Stelle angeboten werden dürfen, da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie zum Wintersemester 2005 ein Aufbaustudium in Humanmedizin absolviere.
Auf Anfrage des SG hat die M.-Apotheke in S. mitgeteilt, dass auch eine Bewerberin aus dem Landkreis B. - sofern sie zu einem baldigen Umzug bereit gewesen wäre - im Bewerberkreis Berücksichtigung gefunden hätte. Die Beschränkung auf Teilzeit ab 30 Stunden sei flexibel zu verstehen gewesen, Bewerber unter 30 Stunden wären ausgeschieden, Bewerber über 30 Stunden bis Vollzeit (2005 = 39,5 Stunden) hätten Berücksichtigung gefunden. Der Auskunft ist ein Auszug aus dem Gehaltstarif für Apothekenmitarbeiter beigefügt worden. Danach hätte eine pharmazeutisch-technische Assistentin abhängig von den Berufsjahren zwischen 1.612,25 EUR bis 2.141,09 EUR bei einer Vollzeittätigkeit von 39,5 Stunden verdient.
Mit Urteil vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Vermittlungsangebot der M.-Apotheke S. sei hinreichend konkretisiert und die Tätigkeit der Klägerin auch zumutbar gewesen. Der Klägerin wäre auch nach § 121 Abs 4 SGB III ein Umzug zumutbar gewesen, so dass dahinstehen könne, welche Pendelzeiten täglich bei der kürzesten Verbindung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort angefallen wären. Familiäre Gründe, die als wichtiger Grund einem Umzug entgegen gestanden hätten, hätten in der Person der Klägerin nicht vorgelegen. Der Unzumutbarkeit eines Umzugs habe auch nicht die geplante Wiederaufnahme des Studiums entgegengestanden. Zu dem Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages vom 21.03.2005 sei nämlic...