Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung. Übernahme der Reisekosten. Ermessensleistung. Notwendigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Erstattung von Reisekosten nach § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am Besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen, § 7 S 1 SGB 3. Ein Anspruch auf Erstattung besteht somit nur hinsichtlich der notwendigen Reisekosten, die durch die Beklagte veranlasst wurden.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen. Soweit Fahrtkosten zur Post-Agentur geltend gemacht werden, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von weiteren Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei der Agentur für Arbeit in B. und die Länge der Entfernung zwischen der Agentur für Arbeit in B. und der Heimatadresse der Klägerin.
Die 1967 geborene Klägerin war ab 1997 als pharmazeutisch-technische Assistentin bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. In der Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 sowie vom 02.07.2003 bis 30.11.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Arbeitslosmeldung bezog sie ab dem 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.
Spätestens am 26.06.2006 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten für Fahrten zur Agentur für Arbeit in B.. Für den Zeitraum vom 28.06.2004 bis 27.06.2005 habe sie 64 Fahrten zur Agentur für Arbeit in B. tätigen müssen; 14 mal sei sie von Mitarbeitern der Agentur geladen worden (28.06.2004, 30.06.2004, 12.07.2004, 19.07.2004, 23.07.2004, 10.09.2004, 10.11.2004, 13.01.2005, 11.03.2005, 18.04.2005, 10.05.2005, 18.05.2005, 07.06.2005, 16.06.2005) und 50 Fahrten habe sie zum Selbstinformationssystem (SIS) der Agentur für Arbeit unternommen. Zwischen dem 28.06.2005 und 10.10.2005 habe sie 18 Fahrten für die BA tätigen müssen. Dreimal sei sie von Mitarbeitern der Agentur geladen worden (21.07.2005, 22.09.2005, 10.10.2005) und 15 weitere Fahrten seien für SIS-Fahrten angefallen. Des Weiteren stünde ihr für 36 weitere 3-km-Fahrten zur nächstgelegen Postagentur (zur Aufgabe von Bewerbungsschreiben etc.) ein Reisekostenzuschuss zu.
Mit Bescheid vom 21.09.2006 bewilligte die Beklagte die Erstattung von Reisekosten für die persönlichen Vorsprachen der Klägerin bei der Agentur für Arbeit B. am 10.09.2004, 10.11.2004, 13.01.2005, 11.03.2005, 10.05.2005, 07.06.2005, 16.06.2005, 21.07.2005 und 10.10.2005 als Zuschuss in Höhe von 77,24 €. Fahrten zum SIS könnten nicht erstattet werden, da diese nicht vorher mit dem Vermittler abgestimmt worden seien und für diese Termine keine Bestätigungen vorlägen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Klägerin nicht 39,4 km, sondern 42 km für Hin- und Rückfahrt zu erstatten seien. Darüber hinaus sei für fünf weitere persönliche Vorsprachen (28.06.2004, 30.06.2004, 12.07.2004, 23.07.2004, 22.09.2005) ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten gegeben. Die wöchentlichen Fahrten zum SIS seien seit 2002 mit dem BA-Mitarbeiter K. abgesprochen und hätten für Eigeninitiativbewerbungen der Klägerin als Informationsquelle gedient, da die Klägerin weder einen Internetzugang noch eine Tageszeitung besäße.
Mit Urteil vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei den Leistungen des § 45 SGB III handle es sich um Leistungen, bei deren Gewährung der Arbeitsverwaltung ein weitgehendes Ermessen eingeräumt sei. Nach § 7 SGB III seien die Agenturen für Arbeit beim Einsatz von Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet. Die Beklagte habe zutreffend eine einfache Entfernung von 19,7 km zugrunde gelegt. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, tatsächlich die von ihr in Ansatz gebrachten 42 km gefahren zu sein. Die Fahrten zum Info-Center bzw. zur Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. Änderungskündigung seien von der Beklagten nicht zu berücksichtigen, da es hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB IIII fehle. Die Fahrten stünden nicht im Zusammenhang mit Berufsberatung, Vermittlung oder Eignungsfeststellung. Die Fahrten zum Informationszentrum SIS hätten allenfalls der Vorbereitung von Eigeninitiativbewerbungen gedient. Es sei nicht sichergestellt, dass die angegebenen Fahrten überwiegend durch den Besuch des Informationsdienstes motiviert gewesen wären. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei zutreffend erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.11.2007 Berufung eingelegt. Zur B...