Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht bzw -freiheit von Direktversicherungen im Rahmen der §§ 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 bzw. 57 Abs. 1 SGB 11. Vorliegen. Hinterbliebenenversorgung
Orientierungssatz
1. Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Hierzu gehören auch sog Direktversicherungen, die durch einen Vertrag des Arbeitgebers mit einem Versicherungsunternehmen zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen wurden, sowie Renten, die in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung geleistet werden.
2. Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, unterliegen dagegen nicht der Beitragspflicht nach § 229 SGB 5 (vgl BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
3. Setzt die versicherte Person (hier: verstorbener Ehemann) keine andere dritte Person ein und erfolgt die Auszahlung deshalb an seine Witwe, liegt eine Hinterbliebenenversorgung iS des § 229 SGB 5 vor.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2008 aufgehoben und die Bescheide vom 25.10.2006, 03.11.2006, 27.12.2006 und 16.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2007 entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15.08.2011 abgeändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 4/10 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht der Klägerin aus einmaligen Kapitalleistungen streitig.
Die 1946 geborene Klägerin ist seit 01.07.2004 Mitglied der Beklagten und seit 01.10.2006 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Sie ist Erbin ihres 1943 geborenen und am 14.09.2006 verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart, die in Form mehrerer Lebensversicherungen zu Gunsten des Arbeitnehmers zwischen dem Arbeitgeber und dem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. Bezüglich des Bezugsrechts war in diversen Versicherungsverträgen unter anderem angegeben "widerruflich" und beim Tode der versicherten Person "deren überlebender Ehegatte" und bei Ablauf der Versicherung "der Versicherungsnehmer".
Die B.-Versicherung bestätigte im weiteren Verlauf (Schriftsatz vom 19.06.2009) gegenüber der Beklagten, dass bei den vorliegenden Verträgen bei Vertragsbeginn folgendes Bezugsrecht festgelegt wurde: Gemäß S.-TKV-Richtlinien bei Ablauf: unwiderruflich die versicherte Person und bei Tod der versicherten Person "unwiderruflich an den mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten ...".
Mit Schreiben vom 19.10.2006 hatte die B.-Versicherung der Beklagten mitgeteilt, dass sie eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 41.207,00 EUR erbringe. Bei dieser Versicherung handle es sich um eine ehemalige Direktversicherung, die seit dem Ausscheiden der versicherten Person am 30.04.1997 privat weitergeführt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe ein unverfallbarer Anspruch in Höhe von 24.703,00 EUR bestanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 25.10.2006 den streitigen Beitragsbescheid gegenüber der Klägerin. Wie man von der B.-Versicherung erfahren habe, habe die Klägerin am 01.10.2006 drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 72.408,00 EUR aus Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Für die Beitragsbemessung würden nach § 229 Abs.1 Satz 3 Fünftes Buch Sozilagesetzbuch (SGB V) auch Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge herangezogen. Dabei gelte 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag, das heißt der Betrag der Kapitalabfindung werde auf zehn Jahre umgelegt. Demzufolge beginne bei der Klägerin unter Berücksichtigung der geschilderten Rechtslage die 10-Jahres-Frist mit dem 01.10.2006 und ende mit dem 30.09.2016. Es ergebe sich ein monatlicher Beitrag von 99,26 EUR.
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor, auf Grund ihrer eigenen Rente, der Witwenrente sowie der Firmenrente bezahle sie bereits mehr als den Höchstbeitrag. Darüber hinaus sei sie lediglich "Erbe der Versicherung" und nicht der Versicherungsnehmer. Schließlich sei nach dem Ende der Arbeitnehmertätigkeit des verstorbenen Ehemannes die Lebensversicherung zum großen Teil privat finanziert worden, so dass hieraus keine Krankenkassenbeiträge mehr berechnet werden dürften.
Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.11.2006 erfolgten eine betragsmäßige Änderung des Ausgangsbescheides, ebenso am 27.12.2006 sowie eine Ergänzung mit Bescheid vom 16.01.2007.
Nach Meldung des Versicherungsunternehmens vom 27.02.2007 war eine zweite Kapitalauszahlung an die Klägerin erfolgt, worauf die Beklagte weitere Beiträge von d...