Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität beim Apophysenabriß eines 14-jährigen Schülers

 

Orientierungssatz

1. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder die Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat.

2. Der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entfällt dann, wenn die Gesundheitsstörung (Apophysenabriß) infolge nicht betriebsbedingter krankhafter Erscheinungen - aus innerer Ursache - eingetreten ist und bei der Schwere der Verletzung auch nicht besondere Umstände mitgewirkt haben, denen der Beigeladene bei seiner betrieblichen Tätigkeit - dem Fußballspielen - ausgesetzt war (Vergleiche BSG vom 29.3.1984 - 2 RU 21/83 = HV-INFO 1986, 647).

3. Die Möglichkeit einer inneren Ursache allein schließt allerdings nicht schon von vorneherein die Annahme eines Arbeitsunfalles aus (Vergleiche BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Vielmehr bedarf es der wertenden Gegenüberstellung mit den betriebsbedingten Ursachen. Ebenso wie die betriebsbedingte Ursache, die versicherte Tätigkeit, sicher feststehen muß - die Wahrscheinlichkeit reicht nur für die Ursächlichkeit aus - müsen auch die inneren Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit anderen Ursachen berücksichtigt zu werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650054

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