rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 09.10.2000; Aktenzeichen S 5 RJ 592/99 A)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 9. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1951 geborene Klägerin hat in Deutschland bis zum 31.07.1981 als Zimmermädchen in einem Hotel und als Reinemachefrau in einem Krankenhaus in P. gearbeitet. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind bis zum 31.07.1982 gegeben. Jugoslawische Versicherungszeiten sind erst vom 01.05. 1985 bis 05.03.1995 vorhanden. Ab 06.03.1995 bezieht die Klägerin kroatische Rente nach der ersten Invaliditätskategorie.

Auf den am 06.03.1995 gestellten Rentenantrag erfolgten Begutachtungen vom kroatischen Versicherungsträger am 05.06.1995 und in der Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg vom 02. bis 04.03.1998 (Hauptgutachter: Nervenarzt Dr. M.). Danach bestünden zwar eine depressive Entwicklung mit Angststörung sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle, jedoch könne die Klägerin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten unter diversen Einschränkungen verrichten.

Mit Bescheid vom 01.12.1995 und nach Wiedereinsetzung sachlich verbeschiedenem Widerspruchsbescheid vom 21.04.1998 lehnte die Beklagte Rente ab.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zum Beweis einer verminderten Erwerbsfähigkeit die mit Bescheid in Kroatien gewährte Invaliditätspension sowie die dort bestehende Arbeitslosigkeit angeführt.

Zur Klageerwiderung hat die Beklagte erneut einen Versicherungsverlauf übersandt, der Beiträge über 149 Monate bis zum 31.07.1981 neben Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 31.07.1982 ausweist.

Das SG hat am 16.07.2000 ein Gutachten des Psychiater und Neurologen Dr. Dr. W. nach Aktenlage eingeholt, wonach eine Einbestellung und Untersuchung der Klägerin in Deutschland zwingend notwendig sei, um Diagnose und sozialmedizinische Konsequenzen zu klären. Nach deutschen Maßstäben würde man angesichts der vorhanden Unterlagen eine gemischte Anpassungsstörung mit Angst und Depression diagnostizieren. Die Anpassungsmöglichkeiten hätten offenbar in den Jahren seit 1992 erheblich nachgelassen. Die Klägerin teilte mit, auch unter Begleitung ihres Ehemanns nicht in der Lage zu sein, nach Deutschland zu reisen.

Durch Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein objektives Leistungsvermögen ließe sich bei der Klägerin nicht ermitteln, obwohl der Sachverständige sie für in der Lage gehalten habe, sich einer persönlichen Untersuchung in Deutschland zu unterziehen. Die Klägerin habe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen des fehlenden Beweises einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu tragen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 04.12.2000 eingelegt und eine Verschlechterung ihre Gesundheitslage vorgebracht, die sie daran hindere zu reisen. Sie berufe sich auf die bisherigen Akten und Beweise. Sie habe auch keine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland.

Der Senat hat die Klägerin am 25.7.2001 darauf hingewiesen, dass es zwingend notwendig sei, sich einer Begutachtung in Deutschland zu unterziehen, und die Mitnahme einer Begleitperson angeregt. Darauf hat die Klägerin weiterhin ihr gesundheitsbedingtes Unvermögen zu einer Anreise bekundet und am 10.12.2001 medizinische Berichte übersandt. Dabei handelt es sich um den Bericht der Neurologin Dr. A. vom 22.03. 2001, der Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. B. vom 19.07.1977und 1.09.2001, einen Bericht des Neuro-Psychiaters Dr. P. vom 05.11.1999, 05.06.2000 und 30.11.2001 unter der Diagnose Disthymie (F 34.1).

Die Beklagte hat diese Berichte durch eine Stellungnahme der Nervenärztin Dr. K. vom 14.02.2002 gewürdigt. Danach sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Begutachtung in Deutschland immer noch unabdingbar. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass 1998 eine Begutachtung in Regensburg stattgefunden habe und während der dreitägigen stationären Untersuchung und Beobachtung eine zeitliche Leistungsminderung nicht habe verifiziert werden können. Auch sei die Klägerin nach dem letzten Nervenarztbericht erst nach einer Pause von fast einem halben Jahr in Jugoslawien erschienen, ohne dass besonders einschneidende Behinderungen festgestellt worden wären.

Schließlich hat der Senat nach Aktenlage ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 30.04.2002 eingeholt. Dieser gelangte zu der Ansicht, dass bei der Klägerin im Überblick der gesamten Aktenlage sich eine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben nicht begründen lasse. Körperlich bestünden keine schwerwiegenden Funktionsstörungen, abgesehen von zeitweiligen Wirbelsäulenbeschwerden und...

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