nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 13.12.2000; Aktenzeichen S 1 LW 189/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte ab 01.02.1999.
Die Klägerin ist die Ehefrau eines Landwirts und war entsprechend ihrer Erklärung vom 09.07.1973 vom 01.10.1973 bis 31.12.1994 Weiterversicherte nach § 27 GAL. Mit Schreiben vom 25.11.1994 wies die Beklagte die Klägerin auf ihre grundsätzliche Versicherungspflicht als Ehegattin eines Landwirts ab 01.01.1995 hin und informierte sie über Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 85 Abs.3 und § 3 ALG.
Vom 09.01.1995 datiert ihr Aufklärungsschreiben über die Befreiungsmöglichkeiten als Weiterentrichterin gemäß § 84 Abs.2 ALG.
Mit Bescheid vom 12.09.1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 01.01.1995 gemäß § 1 Abs.3 ALG fest. Nach Erhalt einer Rentenberechnung beantragte die Klägerin am 25.01.1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommens von der W. GmbH & Co KG. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 19.03. 1999, in dem es an hervorgehobener Stelle heißt: "Für die Zeit ab 01.02.1999 werden Sie als Landwirt von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz befreit". Die überzahlten Beiträge wurden der Klägerin gleichzeitig zurückerstattet.
Nach einer Innenrevision erließ die Beklagte am 07.06.1999 einen Bescheid, wonach die Klägerin ab 01.02.1999 gemäß § 84 Abs.2 ALG versicherungspflichtig ist. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die Befreiung vom 01.02.1999 erfasse auch die Weiterversicherung, da § 1 Abs.3 ALG gegenüber § 27 GAL vorrangig sei. Im Übrigen stehe ihr ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, da sie die Aufklärungsschreiben der Beklagten nicht erhalten habe bzw. diese nicht konkret genug seien. Im Widerspruchsbescheid vom 13.02.1999 heißt es, die Beitragspflicht nach § 27 GAL bestehe neben der Versicherungspflicht nach ALG und die Aufklärung sei umfassend erfolgt.
Mit ihrer am 16.12.1999 erhobenen Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, entsprechend der Innenrevision habe sie keine Mitteilung über das Ruhen bzw. ein mögliches Wiederaufleben der Beitragszahlung nach GAL im Bescheid vom 12.09.1995 erhalten. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, der fehlende Hinweis auf ein mögliches Wiederaufleben der Versicherungspflicht nach § 27 GAL sei irrelevant, weil die Klägerin auf ihre Anfrage nach Befreiungsmöglichkeiten 1973 über die Beitragspflicht bis zum 60.Lebensjahr unterrichtet worden sei.
Das Sozialgericht Landshut hob den Bescheid vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.1999 mit der Begründung auf, die strittigen Bescheide ordneten die Versicherungspflicht an, ohne den Befreiungsbescheid vom 19.03.1999 aufzuheben. Ob § 84 Abs.2 ALG die Anwendung allgemeiner Befreiungsregelungen ausschließe, oder ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe, bleibe dahingestellt.
Gegen das am 20.02.2001 zugestellte Urteil vom 13.12.2000 legte die Beklagte am 14.02.01 Berufung ein. Sie trug vor, die gemäß § 3 ALG gewährte Befreiung habe keine Wirkung auf die Pflichtversicherung als Weiterversicherte. Das Bundessozialgericht habe zwischenzeitlich bestätigt, dass sich Personen nach § 84 Abs.1 ALG nicht nach § 3 ALG befreien lassen könnten. Die rechtzeitige und umfassende Aufklärung der Klägerin 1994 und 1995 sei aktenkundig.
Die Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2000 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend wird damit der Bescheid der Beklagten vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1999 aufgehoben. Die darin enthaltene Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 84 Abs.2 ALG verstößt gegen die Bindungswirkung des Befreiungsbescheids vom 19.03.1999. Die Klägerin ist damit uneingeschränkt von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse befreit worden. Dieser Bescheid ist weiterhin wirksam, so dass der strittige Bescheid aufzuheben war.
Zwar gehört die Klägerin zu dem Personenkreis des § 84 Abs.2 ALG, die am 31. Dezember 1994 unabh...