Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt <hier: Orthopäde>. Erbringung von kernspintomographischen Leistungen
Orientierungssatz
1. Ein Orthopäde kann kernspintomographische Leistungen im Rahmen seines Fachgebietes Orthopädie zwar erbringen, aber nur dann, wenn er die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den Kernspintomographie-Richtlinien erfüllt.
2. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Kernspintomographie-Vereinbarung deshalb rechtswidrig wäre, weil sie keine, auf einzelne Gebiete beschränkte Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen in der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsieht.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zum Kolloquium gemäß § 8 Abs.3 Kernspintomographie-Vereinbarung in der Fassung vom 10. Februar 1993 zuzulassen ist.
Der Kläger ist zusammen mit drei weiteren Orthopäden (Dr.H, Dr.K und Dr.S) in einer Gemeinschaftspraxis in E niedergelassen und als Vertragsarzt zugelassen. Erstmals mit einem Schreiben vom 24. Februar 1992 beantragte er, ihm die fachliche Qualifikation für kernspintomographische Untersuchungen auf dem orthopädischen Fachgebiet nach den BMÄ/E-GO Nrn. 5505, 5506 und 5512 zu bescheinigen. Er sei seit 1988 mitverantwortlich bei der Anfertigung und Auswertung von kernspintomographischen Untersuchungen an der Anlage der Universität Erlangen und den Anlagen von Siemens UBMed beschäftigt. Damit habe er bis jetzt vier Jahre in der kernspintomographischen Diagnostik absolviert. Seine Ausbildung zum Arzt für Orthopädie habe er im Februar 1991 abgeschlossen.
Die Vorstandskommission Kernspintomographie vom 18. Juni 1993 stellte bei Bewertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen fest, dass dieser den Nachweis einer mindestens 12-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der diagnostischen Radiologie nicht erbracht habe. Außerhalb des Fachgebietes Radiologie könne nur bei Internisten von einer 12-monatigen ständigen Tätigkeit in der radiologischer Diagnostik ausgegangen werden, Orthopäden hätten meist nur begleitende Röntgentätigkeit aufzuweisen. Auch eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik habe der Kläger nicht nachgewiesen. Er könne damit zum Kolloquium nicht zugelassen werden.
Mit Bescheid vom 6. August 1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom Februar 1992 auf Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen ab. In diesem Bescheid heißt es u.a., das von Prof.Dr.H ausgestellte Zeugnis könne nicht als Nachweis über die in der Kernspintomographie-Vereinbarung geforderten Tätigkeit angesehen werden, da in dieser Vereinbarung ausdrücklich die Tätigkeit unter Anleitung eines zur Weiterbildung im Fachgebiet "diagnostische Radiologie" oder "Neuroradiologie" oder "Nuklearmedizin" ermächtigten Arztes gefordert werde.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 10. August 1993 zugestellt, er wurde bestandskräftig, da gegen ihn Widerspruch nicht erhoben wurde.
Im Mai 1994 teilte Dr.H, Orthopäde und Partner in der Gemeinschaftspraxis des Klägers, mit, dass zum Zeitpunkt der formlos schriftlichen Antragstellung auf Durchführung kernspintomographischer Leistungen durch den Kläger im Februar 1992 der Nachweis "unter Anleitung eines zur Weiterbildung in den Gebieten Radiologie/ radiologische Diagnostik oder Nuklearmedizin ermächtigten Arztes" nicht gefordert gewesen sei. Die Beklagte kam nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, dass der Kläger die fachlichen Voraussetzungen auch nach der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Kernspintomographie-Vereinbarungen nicht erfüllt habe. Hierzu vertrat der Kläger die Auffassung, die Erfüllung aller in den Richtlinien genannten Nachweise sei für ihn nicht notwendig, da er ohnehin nur fachgebietsbezogene kernspintomographische Leistungen durchführen wolle. Er wurde von der Beklagten aufgefordert, Nachweise über die fachlichen und apparativen Voraussetzungen vorzulegen. Nachdem der Ablehnungsbescheid vom 6. August 1994 inzwischen rechtskräftig sei, könne er allenfalls erneut Antrag auf Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen stellen und bei Vorlage weiterer Weiterbildungsnachweise werde eine erneute Prüfung durch die Vorstandskommission Kernspintomographie vorgenommen.
Am 10. Oktober 1994 übersandte der Kläger erneut Weiterbildungsnachweise über seine bisherige Ausbildung in der kernspintomographischen Diagnostik. Es handelte sich dabei unter anderem um eine Bescheinigung von Prof.Dr.H vom 9. Februar 1993, mit dem die Dauer der bisherigen Tätigkeit am Kernspintomographen wie folgt bestätigt wurde:
1. März 1988 bis jetzt
Dienstags 13.00 bis 22.00 Uhr (01.03.1988 bis jetzt)
Mittwochs 13.00 bis 22.00 Uhr (01.03.1988 bis 30.05.1991)
Donnerstags 7.30 bis 11.00 Uhr (01.03.1988 bis 30.03.1991)
Donnerstags 7.30 bis 10.00 Uhr (30.03.1991 bis jetzt).
In den weiteren Unt...