Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1958 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente aus der Versicherung ihres 1930 geborenen und am 19.07.2003 verstorbenen Ehemanns N. A..
Der Versicherte N. A. war nach den vorliegenden Unterlagen ab 1962 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Versicherungsverlauf finden sich Pflichtbeitragszeiten für die Ausübung einer Beschäftigung bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit bis einschließlich März 1995. Mit Bescheid vom 09.05.1995 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Hessen ihm Regelaltersrente ab 01.04.1995. Zumindest seit Februar 2001 hielt er sich auf Dauer in der Türkei auf.
Am 18.12.2003 stellte die Klägerin über den türkischen Sozialversicherungsträger Antrag auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns N. A.. Darin hat die Klägerin angegeben, sie habe den Versicherten N. A. am 09.07.2003 geheiratet. Auf Nachfrage der Beklagten vom 10.02.2004 teilte die Klägerin in einem Telefongespräch vom 11.02.2004 einem Übersetzer der Beklagten, Herrn H. K., mit, dass sie ihren verstorbenen Ehemann bis zu 3 Jahren vor der Heirat versorgt und gepflegt habe. Sie habe bei ihm zuerst als Dienstmädchen zu seiner Pflege angefangen zu arbeiten. Einige Tage vor seinem Tod sei er im türkischen Hamam in Y gewesen. Dort solle er alkoholische Getränke zu sich genommen haben. Dann sei er in der Küche in Ohnmacht gefallen. Vor der Heirat und bei der Heirat und auch danach sei ihr nicht ersichtlich gewesen, dass sein Tod nahe gewesen wäre. Die Ehe sei zur Sicherung der Betreuung und Pflege des Ehemannes gewesen. Sein Tod sei überhaupt nicht zu erwarten und plötzlich gewesen, weil er sich bis dahin relativ gesund gefühlt habe. Er habe gern Alkohol zu sich genommen. Wahrscheinlich habe die Verbindung mit dem heißen Bad im türkischen Hamam und Alkohol zu einem erneuten Gehirn/Schlaganfall geführt, was infolgedessen tödlich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 11.02.2004 teilte die Klägerin mit, dass ihr verstorbener Ehemann einen Herzschrittmacher gehabt habe. Deswegen habe er Sehverlust an einem Auge bekommen. Er habe einen hohen Blutdruck gehabt. Sie habe, so gut es gegangen sei, aufgepasst, dass er nicht trinke. Aber er habe geheim immer wieder getrunken. Am 15. Juli sei er zum türkischen Bad gegangen. Es sei sehr heiß gewesen und er soll viel Whisky getrunken haben. Er soll dann mit dem Taxi heimgekommen sein. Sie sei nicht zuhause gewesen, sondern bei der Arbeit. Am Abend hätten sie sich um 8.30 Uhr am Telefon unterhalten. Sie habe verstanden, dass er alkoholisiert gewesen sei und ihm gesagt, dass er sich ins Bett legen solle. Am nächsten Morgen habe die Polizei ihn in der Küche gefunden und ins Krankenhaus gebracht, in dem er nach 3 Tagen gestorben sei. Auf Nachfragen der Beklagten vom 10.02.2004 und 13.03.2004 übersandte die Klägerin eine Verlaufsbeobachtung Notaufnahme vom (ohne Datum), den Arztbrief des Radiologen Dr. M. vom 17.07.2003 sowie die Bescheinigung über die Leichenfreigabe, in der als Todesursache "Gehirnblutung" angegeben ist. . Mit Schriftsätzen vom 14.06.2004 und 06.08.2004 bat die Beklagte die Klägerin - erfolglos - erneut um Übersendung sämtlicher der Klägerin vorliegender ärztlicher Unterlagen aus der Zeit vor dem Tode ihres verstorbenen Ehemannes. Anschließend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2004 die beantragte Witwenrente wegen mangelnder Mitwirkung gemäß §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Nachdem die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei die Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich. Die angesprochene Entscheidung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2005 erneut übersandt. Den hiergegen am 15.02.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 zurück. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast habe der hinterbliebene Ehegatte die "besonderen Umstände" für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, darzulegen und zu beweisen. Um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, sei die Klägerin mehrfach aufgefordert worden, ärztliche Unterlagen des Versicherten aus der Zeit vor dessen Tod vorzulegen bzw. falls eine Übersendung nicht möglich sein sollte, der Beklagten die Namen der behandelnden Ärzte mitzuteilen. Eine Antwort sei hierzu jedoch nicht eingegangen. Die Unterstellung des Vorliegens einer Versorgungsehe sei daher nicht widerlegt worden. Nach den eigenen Angaben habe die Klägerin den Verstorbenen bereits seit Jahren gepflegt und gewusst, dass ein Herz- /Kreislaufleiden vorgelegen habe. Nach alledem sei zumindest von einem überwiegenden Zweck der Heirat, einen Anspruch auf Hint...