Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 550 Abs 3 RVO für einen ausländischen Arbeitnehmer auf der Urlaubsfahrt in den Heimatstaat (Jugoslawien)

 

Orientierungssatz

Ein jugoslawischer Arbeitnehmer, der seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner Familie wohnt, steht auf der Urlaubsfahrt nach Jugoslawien nicht unter Unfallversicherungsschutz nach § 550 Abs 3 RVO. Auch der Umstand, daß die Familie des jugoslawischen Arbeitnehmers seit kurzer Zeit in Jugoslawien wohnhaft gemeldet gewesen war, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn diese Familie war auch in Deutschland polizeilich gemeldet. Dort und nicht in Jugoslawien war zudem auch der PKW des jugoslawischen Arbeitnehmers zugelassen gewesen. Somit war bei Abwägung aller Umstände zur Unfallzeit die Wohnung in Deutschland als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des jugoslawischen Arbeitnehmers und damit als Familienwohnung (§ 550 Abs 3 RVO) anzusehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667317

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