nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 19.07.1999; Aktenzeichen S 10 LW 29/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19.07.1999 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.1999 und unter Abänderung der Bescheide vom 14.06.1999, 17.03.2000 und 27.07. 2000 verurteilt, die Beitragsforderung gegen die Klägerin auf die Hälfte der ab 01.01.1995 bestehenden Beitragsschuld ihres Ehemanns zu beschränken.
III. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Haftung der Klägerin für die Beitragsschulden des Ehemanns.
Die Klägerin ist seit 25.05.1970 verheiratet. Ihr Ehemann ist Pächter landwirtschaftlicher Flächen von derzeit 19,44 ha; diese werden zur Haltung von Pferden bewirtschaftet, die der Klägerin gehören. Die Einnahmen und Ausgaben laufen über das Konto der Klägerin (der Ehemann verfügt über kein eigenes Konto), das Einkommen aus Landwirtschaft ist steuerlich dem Ehemann zugeordnet. Laut übereinstimmender Erklärung der Ehegatten vom 25.07.1994 wird die landwirtschaftliche Fläche für alleinige Rechnung des Ehemanns bewirtschaftet. Er ist seit Jahren als Landwirt ins Mitgliederverzeichnis der Beklagten eingetragen. Laut Bescheid vom 10.02.1999 beträgt die Beitragsschuld des Ehemanns, der seit 1985 keine Beiträge zahlt, einschließlich Februar 1999 36.122,15 DM.
Als Sekretärin einer Steuerberatungsgesellschaft ist die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 04.05.1995 nach Aufklärung über ihre Versicherungspflicht als Ehefrau am 13.04.1995 mit Bescheid vom 30.05.1995 mit Wirkung vom 01.01.1995 von der Versicherungspflicht gemäß § 3 ALG befreit worden. Am 25.02.1999 nahm die Beklagte die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Beitragsschuld ihres Ehemanns ab 01.01.1995 in Höhe von 9.473,- DM bis einschließlich Februar 1999 in Anspruch. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, aufgrund ihrer eigenen Befreiung komme eine gesamtschuldnerische Haftung nicht in Betracht. Eine Haftung allein wegen der Ehe scheide aus; sie erhalte von der Beklagten keine Gegenleistung. Im Widerspruchsbescheid vom 30.04.1999 heißt es, als Landwirt und Versicherte sei sie haftbar. Laut Kommentar des Gesamtverbands der Landwirtschaftlichen Alterskasse sei die Befreiung als Landwirtsehefrau unerheblich. Dagegen erhob die Klägerin am 26.05.1999 Klage und machte geltend, infolge ihrer Befreiung nicht versichert und nicht versicherungspflichtig zu sein. Eine Gesamtschuld wäre ein Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, als Ehegattin sei die Klägerin gemäß § 1353 BGB zum Unterhalt und damit auch zur Alterssicherung ihres Ehegatten verpflichtet. § 70 Abs.1 Satz 2 ALG verlange nicht einen versicherungspflichtigen Landwirt, sondern nur den versicherten Landwirt, der mit dem Landwirt im Sinne des § 1 ALG gleichzusetzen sei. Mit Bescheid vom 14.06.1999 bezifferte die Beklagte die Schuld der Klägerin von März bis Mai 1999 auf 593,00 DM.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.07.1999 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 25.02.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1999 und den Bescheid vom 14.06.1999 auf. Es führte aus, da die Klägerin befreit sei, sei sie nicht versichert. Eine die gemäß § 70 Abs.3 ALG nicht gesamtschuldnerich hafteten, andernfalls bevorzugt würden. Die vereinbarte Gütertrennung dürfe nicht unterlaufen werden und die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander begründe kein Recht der Beklagten. Gegen den am 27.07.1999 empfangenen Gerichtsbescheid legte die Beklagte am 17.08.1999 Berufung ein. Sie trug vor, das Versicherungshältnis mit der Klägerin sei mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs.3 ALG entstanden und bestehe als latentes Versicherungsverhältnis, das bei laufender Beitragszahlung aktiv werde. Für den Versichertenstatus spreche, dass § 73 Abs.1 ALG i.V.m. § 196 Abs.1 SGB VI den Befreiten Mitwirkungspflichten auferlege. Dass die Befreiung die Haftungsfreistellung nicht bewirken könne, werde schon daraus deutlich, dass so der Landwirt seine Haftung für die Ehefrau vermeiden könne. Ein Vergleich mit freiwillig Versicherten sei unzulässig, da dort kein Normalfall einer gesamtsschuldnerischen Haftung denkbar sei. Weil beide Landwirte gemäß § 70 Abs.1 Satz 1 ALG für die Beitragsschulden hafteten, müsse Satz 2 die Gesamtschuld formulieren, um die doppelte Inanspruchnahme zu verhindern und die Beklagte nicht zum Einzug von Teilbeträgen im Sinn der Teilschuldnerschaft zu zwingen. Die Einschränkung "versichert" solle nur ausschließen, dass Nichtlandwirte herangezogen würden. Demgegenüber machte der Klägerbevollmächtigte geltend, das ALG bezwecke eine Verbesserung der Situation von Landwirtsehegatten, n...