Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Ausübung eines Ehrenamts für einen Ortsverschönerungsverein. Vereinspflicht. Vereinszweck. ehrenamtliche Tätigkeit. keine Beauftragung. ausgebildeter Baumwart. Bäumeschneiden in einem Privatgarten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Unfällen in Ausübung eines Ehrenamts für einen Ortsverschönerungsverein besteht regelmäßig kein gesetzlicher Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
2. Versicherungslücken beim Unfallschutz können bei Ausübung eines Ehrenamts durch eine freiwillige Versicherung geschlossen werden.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Beigeladenen zu 2) wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger bei seinem Sturz vom Apfelbaum am 05.04.2011 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist Mitglied des Ortsverschönerungsvereins A-Stadt e. V. (OVV). Der Kläger übt ehrenamtlich die Funktion eines Beisitzers in der Vereinsleitung aus. Zugleich ist der Kläger ausgebildeter Baumwart, wobei ihm entsprechende Kurse vom OVV bezahlt wurden.
Die Satzung des OVV enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverschönerungsverein A-Stadt e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde A-Stadt. Er hat seinen Sitz in A-Stadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht G. eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes, die Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Er fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Vereinszweckes zu fördern,
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen. Anträge sind vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,
1. die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. den Vorstand
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in der Zeit von April bis November statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
4. Erlaß und Änderung der Satzung
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 12)
6. Wahl der Rechnungsprüfer
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3)
8. Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
9. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Die Verei...