nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsakt. Widerspruch. Kostenerstattung. Berufliches Eingliederungsmaßnahmeangebot des Arbeitsamts unter Androhung einer Sperrzeit als bloß vorbereitendes Verwaltungshandeln, kein Verwaltungsakt
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Angebot des Arbeitsamts von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen in Form von Trainingsmaßnahmen an einen Arbeitslosen ist bloß vorbereitendes schlichtes Verwaltungshandeln, auch wenn gleichzeitig bei ungerechtfertigter Ablehnung eine Sperrzeit angedroht wird.
2. Das Arbeitsamt macht mit dem Angebot einer Trainingsmaßnahme nur einen Vorschlag an den Arbeitslosen, den es mit dem Hinweis auf den Eintritt einer Sperrzeit verbindet und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
3. Die Kosten für ein Widerspruchsverfahren des Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt sind deshalb in diesem Fall nicht erstattungsfähig.
Normenkette
SGB X § 31 Abs. 1 S. 1, §§ 62, 63 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3, §§ 35, 48, 59, 77, 97, 309; SGB I §§ 60, 66; SGG §§ 86a, 192 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 19.09.2002; Aktenzeichen S 46 AL 190/01 u.a.) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. September 2002 in Ziffer III. der Urteilsformel aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger hatte letztmals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 23.03.1992 bis 19.11.1992 erworben. Er bezog seit 20.11.1992 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi), unterbrochen durch Selbständigkeit vom 11.09.1995 bis 24.04.1996 sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme vom 30.09.1996 bis 29.08.1997.
Anläßlich einer Vorsprache am 03.01.2001 händigte der Arbeitsberater des Klägers diesem das schriftliche "Angebot einer Trainingsmaßnahme nach den §§ 49 ff. SGB III" aus. Es heißt dort u.a.:
Dem Kläger werde die Teilnahme an der zwölfwöchigen Trainingsmaßnahme "Lehrgang zur individuellen beruflichen Eingliederung" mit Betriebspraktikum vom 08.01.2001 bis 30.03.2001 im Berufsförderungszentrum in der M.straße in T. vorgeschlagen.
Während der Teilnahme an der Maßnahme erhalte der Kläger die Arbeitslosenhilfe weiter, daneben würden Lehrgangskosten, Fahrt- kosten, gegebenenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung übernommen.
Unter "Rechtsfolgenbelehrung" heißt es: Weigere sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund, an der angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen oder breche er die Teilnahme ab oder gebe er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme, so trete eine Sperrzeit nach § 44 SGB III ein.
Die Auswirkungen einer Sperrzeit werden im Einzelnen erläutert.
Der Kläger erhob gegen das Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 durch seinen Verfahrensbevollmächtigen Rechtsanwalt S. Widerspruch. Bei dem Angebot handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser liege im Ermessen des Arbeitsamtes. Er sei nicht begründet, Ermessen somit nicht ausgeübt worden. Die Teilnahme an der Maßnahme leuchte nicht ein. Es handele sich um die Fortsetzung der schikanösen Handlungsweise des Arbeitsamtes, das wahllos Einladungen zu Maßnahmen an ihn verschicke.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 als unzulässig zurück. Dem schriftlichen Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 komme kein Verwaltungsaktcharakter zu. Es habe nämlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Widerspruchsführer entfaltet. Vielmehr sei darin lediglich eine vorbereitende Handlung der Behörde zu sehen. Demzufolge könne der Widerspruchsführer auch nicht den Rechtsbehelf des Widerspruchs in Anspruch nehmen. Eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X sei nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger durch Rechtsanwalt S. als Prozessbevoll- mächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (S 35 AL 190/01, nachmals S 46 AL 190/01). Zwar habe das Arbeitsamt im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 festgestellt bzw. verfügt, dass es sich beim Angebot vom 03.01.2001 nicht um die Anordnung der Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Charakter einer verbindlichen Regelung handele. Das Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 habe jedoch zumindest den Anschein erweckt, ein Verwaltungsakt zu sein. Daher müsse die Beklagte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens, insbesondere die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts, nach § 63 SGB X erstatten. Dass es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe oder dass es zumindest den Anschein eines Verwaltungsakts habe erwecken müssen, ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Das Angebot habe in seiner ursprünglichen Gestalt insoweit unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläge...