Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verwaltungskostenanteile auch auf gesondert abrechenbare Sachkosten erhoben werden können.

Die Kläger waren im streitigen Quartal 4/97 als Internisten mit der Zusatzbezeichnung Kardiologie in einer Gemeinschaftspraxis in N. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte hat mit Honorarbescheid vom 23. April 1998 das Honorar der Kläger für das Quartal 4/97 auf DM 1.958.162,48 festgesetzt, wobei Verwaltungskosten in Höhe von DM 53.849,47 verrechnet wurden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 17. Mai 1998, weil wiederum bei der Berechnung der Verwaltungskosten nicht nur das Honorar, sondern auch die Kostenerstattung der Materialien berücksichtigt worden sei.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 den Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung (d.S.) der Beklagten erhebe die KVB zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Verwaltungskostenanteile, die in einem von-Hundert-Satz der Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit bestehen und bei der Abrechnung einbehalten würden. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass die Bemessungsgrundlage für den Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages nicht nur die von dem einzelnen Vertragsarzt persönlich erbrachten, abgerechneten und vergüteten ärztlichen Leistungen, sondern die Gesamtheit seiner Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit sei. Die genannte Regelung sei im Anschluss an die Urteile des Sozialgerichts München vom 30. Januar 1991, Az.: S 33 KA 1259/90, sowie des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 1998, Az.: 3 KA 160/96, rechtmäßig, denn es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG, wenn die Verwaltungskosten auf alle Vertragsärzte nach einem einheitlichen Maßstab umgelegt würden. Es sei auch nicht rechtswidrig, wenn bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Verwaltungskostenbeitrag nicht zwischen Praxen mit hohen und solchen mit niedrigen Sachkosten differenziert werde. Dies gelte um so mehr, als auch die nach den Bestimmungen des EBM berechnungsfähigen Leistungen - soweit nichts anderes bestimmt sei - Kostenanteile enthalten würden, das heiße mit der Vergütung der ärztlichen Leistung abgegolten seien. So umfassten die vergütungsfähigen Leistungen gemäß Buchstabe A I Teil A Nr.2 der allgemeinen Bestimmungen des EBM regelmäßig die allgemeinen Praxiskosten für Personal und Praxismiete, die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten oder Apparaturen bedingt seien sowie die Kosten für Materialien und ähnliches. Auch verursache die Abrechnung der gesondert abrechenbaren Sachkosten einen Verwaltungsaufwand, so dass sich bereits hieraus die Notwendigkeit ergebe, diese Kosten ebenfalls für die Bemessung heranzuziehen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 31. Januar 2001 zum Sozialgerichts München, die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2001 näher begründet wurde. Das Vergütungssystem im Vertragsarztrecht sei von dem Unterschied zwischen Vergütung der ärztlichen Leistung einerseits und Sachkostenersatz andererseits gekennzeichnet. Zudem sei das Vergütungssystem im Vertragsarztrecht in zwei Rechtskreise geteilt.

Die Berechnung und Entrichtung der Gesamtvergütung an die KV geschehe im ersten Kreis (Krankenkassen-KV), die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte im zweiten Kreis (KV-Kassenärzte). Der Begriff der Gesamtvergütung gemäß § 85 SGB V (erster Kreis) decke sich nicht mit dem der Vergütung der ärztlichen Leistung. Die Gesamtvergütung sei die Summe aus der Vergütung der ärztlichen Leistung und dem Sachkostenersatz. Der Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten sei entsprechend aufgebaut. Unter Buchstabe A würden die anerkannten Honorarforderungen für kurative und präventive Leistungen nach Maßgabe der unter Buchstabe B definierten Regelungen behandelt, während unter Buchstabe C die vereinbarten Erstattungen geregelt seien, die nicht der Budgetierung unterliegen würden. Das Vergütungssystem für die Kassenärzte folge der grundlegenden Unterscheidung des zivilrechtlichen Dienstvertrages. Dort werde die Vergütung für die eigentliche Leistung, § 611 Abs.1 BGB, vom Aufwendungsersatz streng unterschieden, der sich nach § 670 BGB richte. Es könne nicht angenommen werden, dass diese grundlegende Unterscheidung, die den ärztlichen Dienstvertrag wie das vertragsärztliche Vergütungssystem kennzeichne, dem Satzungsgeber nicht bewusst gewesen sei. Die KVB könne nicht gegen den klaren Wortlaut an die Stelle "Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit" den Ausdruck "Gesamtheit seiner Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit" setzen. Dass den einzelnen Vertreterversammlungen das Problem durchaus bewusst sei, ...

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