Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlungsverbot einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingeführt durch das RVNG. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Umwandlung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei dem sowohl der Anspruch wie auch der Antrag auf Leistungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor dem 1.8.2004 vorlag.
2. Die Rechtsänderung durch Einfügung eines Abs 4 in § 34 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) in Bezug auf den Ausschluss der Umwandlung einer Altersrente in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in eine Erziehungsrente oder eine andere Rente wegen Alters ist verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Umwandlung der bisher an den Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 07.07.2003 mit Bescheid vom 08.12.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 01.02.2004. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen, falls diese betragsmäßig höher sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil keine Beschwer vorliege, nachdem der Kläger die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten habe. Gleichzeitig sicherte die Beklagte zu, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom 07.07.2003 prüfen werde, sofern der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt werde.
Am 05.01.2005 beantragte der Kläger wiederum Altersrente für schwerbehinderte Menschen und legte den Bescheid des AVF N. vom 17.12.2004 vor, in dem ein Gesamt-GdB von 50 ab 09.07.2004 festgestellt ist. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 03.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 ab, weil bei dem hier möglichen Beginn der Altersrente am 01.08.2004 ein Wechsel der Altersrente nicht mehr zulässig sei.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen: Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach § 34 Abs 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen. Diese Regelung, die am 01.08.2004 in Kraft getreten sei, finde auch im Fall des Klägers Anwendung. Maßgebend sei als Anknüpfungspunkt im Sinne des Übergangsrechts nämlich nicht die Entstehung des sog. Rentenstammrechts, also der 09.07.2004 (Feststellung der Schwerbehinderung). Nach herrschender Meinung stelle die Übergangsregelung des § 300 SGB VI für das jeweils auf einen Rentenanspruch anzuwendende Recht auf den Rentenbeginn im Sinne des Leistungsbeginns ab. Im Hinblick auf § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI sei der erste Zahlungsanspruch im August 2004 entstanden. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei am 09.07.2004 erfolgt, so dass erst zu Beginn des Monats August 2004 alle Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt gewesen seien. Auch lägen die Voraussetzungen des § 300 Abs 2 SGB VI nicht vor, da der erste Einzelanspruch auf Zahlung der Rente erst zum 01.08.2004 entstanden und fällig geworden wäre. Dieses Ergebnis sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, es sei ihm unmöglich gewesen, sein Verhalten so zu lenken, dass die rechtliche Ausgestaltung sich zu einer Altersrente wegen Schwerbehinderung hätte wenden können. Außerdem habe die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor dem 01.08.2004 bestanden. Allein die Tatsache, dass die formelle Rechtswirkung der Schwerbehinderteneigenschaft sich erst mit dem Beginn des auf den Feststellungszeitpunkt darauffolgenden Monats entfalte, erschüttere diesen nachvollziehbaren Rechtsgedanken. Insofern stelle sich dieser Sachverhalt als durchaus nachteilig für ihn dar. Letzten Endes habe er im Rechtswirkungskreis des alten Rechts seine Rentenbeiträge entrichtet und sei lediglich durch eine Rechtsänderung des Gesetzgebers nunmehr am Zugang an die von ihm aufgebauten und garantierten Rentenansprüche gehindert worden. Dies sei ein deutlicher Eingriff in seine Rechtsposition.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 30.08.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Altersrente wegen Schwerbeh...