Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeldrecht. bayerisches Landeserziehungsgeld. Bezugszeitraum. unmittelbarer Anschluss an Bezug von Elterngeld. kein Wahlrecht des Bezugsberechtigten. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Versäumung der Antragsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
1. Eine freie Wählbarkeit des Bezugszeitraums für bayerisches Landeserziehungsgeld ist nach dem LErzGG BY nicht vorgesehen.
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist (hier verneint).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.03.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG).
Die Klägerin ist Mutter der 2007 geborenen J. Neben J. hat die Klägerin noch zwei weitere Kinder (J., geboren 2000, und S., geboren 2002). Für J. bezog die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für die Lebensmonate 1 - 12. Für den 13. bis 14. Lebensmonat bezog ihr Ehemann Elterngeld.
Am 05.11.2009 beantragte die Klägerin Landeserziehungsgeld für J. Mit Bescheid vom 20.11.2009 bewilligte der Beklagte Erziehungsgeld für den Lebensmonate 25 und 26 (09.07.2009 bis 08.09.2009). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2009 Widerspruch ein und beantragte insgesamt 12 Monate Landeserziehungsgeld. Es sei ihr nicht bekannt gewesen und es sei auch nicht ersichtlich, dass Landeserziehungsgeld sofort im Anschluss an das Elterngeld beantragt werden müsse. Aus den Unterlagen sei lediglich ersichtlich, dass es bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gezahlt werde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2010 zurück. Landeserziehungsgeld könne rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragseingang geleistet werden (Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG). Da der Antrag der Klägerin erst am 05.11.2009 eingegangen sei, könne auch bei Anwendung der zu beachtenden Rückwirkung Landeserziehungsgeld erst ab dem 09.07.2009 gezahlt werden. Da jedoch nach Ende der letzten Elterngeldzahlung im 14. Lebensmonat (09.08.2008 bis 08.09.2008) der längst mögliche Bezugszeitraum für Landeserziehungsgeld am 08.09.2009 ende (12 Lebensmonate ab dem 09.09.2008), habe Landeserziehungsgeld nur für den 25. bis 26. Lebensmonate (09.07.2009 bis 08.09.2009) gezahlt werden können. Die Vorschrift des Art. 4 Absatz 3 BayLErzGG stelle eine Ausschlussfrist dar. Ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor, da allein dem Gesetzestext, aber auch dem Antrag selbst zu entnehmen sei, dass Landeserziehungsgeld direkt ab dem 13. Lebensmonat beziehungsweise im Anschluss an die letzte Elterngeldzahlung gezahlt werde.
In ihrer hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, Landeserziehungsgeld sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwingend im Anschluss an das Elterngeld zu beziehen. Art. 4 Abs. 1 BayLErzGG regele lediglich den möglichen Bezugszeitraum. Die Antragstellung der Klägerin beziehe sich daher auf die Lebensmonate 25 bis einschließlich 36 des Kindes J. Weder dem Gesetzestext noch den im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Informationsblättern des Beklagten sei ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der Bezug von Landeserziehungsgeld zwingend ohne zeitliche Lücke an den Bezug von Elterngeld anschließen müsse. Vielmehr suggerierten Gesetzestext und Informationsblatt eine freie Wählbarkeit des Bezugszeitraums. Offensichtlich habe man beim Beklagten die Unverständlichkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen erkannt und den Hinweis aktuell geändert. Der Hinweis laute nunmehr: “Das Landeserziehungsgeld schließt sich unmittelbar an das Elterngeld an. Als Anschlussleistung beginnt der Anspruch zwingend nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld für beide Elternteile gezahlt wurde."
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.03.2012 abgewiesen. Aus der eindeutigen und unmissverständlichen Regelung des Art. 4 Abs. 1 BayLErzGG ein Wahl- beziehungsweise Bestimmungsrecht des Antragstellers abzuleiten, den insgesamt möglichen Bezugszeitraum auf einen Zeitraum seiner Wahl zu legen, sei absurd. Ein solches Wahl- und Bestimmungsrecht gäbe und habe es auch unter Geltung früherer Gesetze nicht gegeben. Die Klägerin könne ihr Begehren einer Leistungsgewährung über den 26. Lebensmonat des Kindes hinaus auch nicht erfolgreich auf eine unzulängliche Beratung durch den Beklagten stützen, denn ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld für den 27. bis 36. Lebensmonat des Kindes sei unter keinem Gesichtspunkt gegeben.
In der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der gleichen Begründung, die Notwendigkeit des Landeserziehungsgeld...