nicht rechtskräftig
Orientierungssatz
Der Weg zur ambulanten ärztlichen Untersuchung als Vorstufe für die Erlangung der Bewilligung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation steht nicht gem. § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn der Versicherungsschutz besteht allein während der tatsächlichen Durchführung der stationären oder teilstationären Heilbehandlung. Dies bedeutet, dass der Versicherungsträger bereits abschließend mit einem Bewilligungsbescheid die ihm bei Gewährung stationärer Heilbehandlung obliegende Entscheidung getroffen hat (vgl BSG vom 29.10.1980 - 2 RU 47/78 = SozR 2200 § 550 Nr 46).
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 03.04.2002; Aktenzeichen S 5 U 576/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 03.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 20.04.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der ....1942 geborene Kläger war für Donnerstag, den 20.04.2000, 9.30 Uhr, aufgrund eines Antrags auf Rehabilitationsleistungen von der Landesversicherungsanstalt Unterfranken (LVA) bei der Nervenärztin Dr.Sch in W zur (ambulanten) Untersuchung einbestellt worden. Auf der Fahrt zur Untersuchung verunglückte er zwischen M und T und zog sich dabei eine Fraktur des Sternums sowie eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers zu.
Mit Bescheid vom 20.09.2000 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 20.04.2000 ab, da es keinen Arbeitsunfall iS des Gesetzes darstelle. Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 15 a Sozialgesetzbuch (SGB) VII bestehe nur für Personen im Rahmen stationärer bzw teilstationärer medizinischer Rehabilitation, nicht aber bei einer ambulanten Untersuchung. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2000 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, das Ereignis vom 20.04.2000 als Unfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Er hat vorgetragen, er sei auf Anordnung einer Behörde (LVA) zu einer ambulanten Untersuchung vorgeladen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, ambulante Untersuchungen seien nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 15 a SGB VII erfasst. Auch habe die Untersuchung nicht der Vorbereitung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation iS des § 2 Abs 1 Nr 15 b SGB VII gedient; ebenso seien die Voraussetzungen von § 2 Abs 1 Nr 3 SGB VII nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, dass Versicherungsschutz bei ambulanten Untersuchungen zu bejahen sei. Andernfalls liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Auch sei eine analoge Anwendung des § 2 SGB VII zu erwägen. Im Übrigen sei die angeordnete Untersuchung eine Vorstufe zur Rehabilitationsleistung. Es sei nicht einzusehen, dass er nicht unter den Versicherungsschutz des SGB VII falle, obwohl er sich nicht freiwillig zu einer Untersuchung begeben habe.
Die Beklagte hat erwidert, dass derartige Untersuchungen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Würzburg vom 03.04.2002 sowie des Bescheides vom 20.09.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2000 zu verurteilen, das Ereignis vom 20.04.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 03.04.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Rentenakte der LVA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn das Ereignis vom 20.04.2000 stellt keinen Arbeitsunfall iS von § 8 SGB VII dar. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Es muss sich also um zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse handeln, die zu einem Gesundheitsschaden führen und im ursächlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII steht unter Versicherungsschutz auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sogenannter Wegeunfall). Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt damit voraus, dass die versicherte Tätigkeit und das Unfallereignis mit Gewissheit bewiesen sind. Di...