nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 01.02.2002; Aktenzeichen S 5 U 29/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 01.02.2002 sowie der Bescheid vom 13.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1999 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 21.09.1999 zurückzunehmen und eine Abfindung der Verletztenrente unter Berücksichtigung eines Kapitalwertes von 11,8 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Rentenabfindung streitig.
Der am 1939 geborene Kläger erhielt von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalles seit 09.07.1984 Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH. Am 01.06.1999 beantragte der Kläger ihm das Formular "Abfindung der Verletztenrente" zuzusenden. Mit Schreiben vom 17.05.1999 schlug die Beklagte dem Kläger eine Abfindung der Rente auf Dauer mit einem Kapitalwert von 10 bei einem Alter zur Zeit der Abfindung von 60 bis unter 65 vor. Der Kläger erklärte sich nur mit einer Abfindung in der "richtigen Höhe" mit einem Kapitalwert von 11,8 einverstanden, da er erst 59 Jahre alt sei. Nach Einholung eines Gutachtens zur Lebenserwartung gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 eine Abfindung in Höhe von 108.372,00 DM und legte unter Berufung auf die Tabelle Anlage 2 der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV) einen Kapitalwert von 10,0 entsprechend einem Alter des Klägers zwischen "60 bis unter 65 Jahren" zugrunde.
Mit Schreiben vom 01.12.1999 beantragte der Kläger den Bescheid vom 21.09.1999 im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abzuändern und - da er im Zeitpunkt der Antragstellung unter 60 Jahre alt gewesen sei und den Antrag im Juni 1999 gestellt habe - einen Kapitalwert von 11,8 entsprechend der Anlage 2 bei der Berechnung des Abfindungsbetrages zu berücksichtigen und ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 19.506,96 DM zu erstatten. Mit Bescheid vom 13.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Antragsdatum habe keinen Einfluss auf die Höhe der Abfindung, vielmehr sei das Alter des Klägers zur Zeit der Abfindung maßgebend. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, eine Rentenabfindung unter Berücksichtigung des Kapitalwertes von 11,8 im Wege eines Zugunstenbescheides zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, für die Höhe der Abfindung sei auf das Datum der Antragstellung und nicht des Bescheides oder der Auszahlung abzustellen, da es nicht in seinem Verantwortungsbereich liege, wann der Antrag verbeschieden werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass nach der UVKapWertV für den anzusetzenden Kapitalwert nicht der Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung, sondern der Zeitpunkt der Abfindung maßgebend sei. Zwar spreche gegen diese Rechtsauslegung, dass der Antragsteller es nicht in der Hand habe, wann sein Antrag verbeschieden werde und der Versicherte so das Risiko einer (gegebenenfalls schuldhaften) Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zu tragen habe. Jedoch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sozialversicherungsträger das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchführe, was eine zügige Bearbeitung der jeweiligen Anträge umfasse. So sei auch im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren ohne schuldhaftes Verzögern ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Übrigen erscheine es (doch) gerechtfertigt, das Risiko der Zeitdauer der Bearbeitung des Abfindungsantrages dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Altersstufen zur Bestimmung des Kapitalwertes seien nämlich mit jeweils fünf Jahren soweit angelegt, dass in der Regel zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abfindungsbescheides genügend Zeit verbleibe, um die Entscheidung innerhalb der Altersstufenvorgabe zu treffen, ohne dass die nächst niedrigere Stufe erreicht werde. Zudem habe es der Antragsteller in der Hand, den Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass er noch innerhalb der nach der Abfindungsverordnung vorgegebenen Altersstufen bearbeitet und verbeschieden werden könne. Es erscheine unangemessen, einem Versicherten, der seinen Antrag so kurz vor Ablauf der jeweiligen Altersstufe stelle, noch in den Genuss der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Altersstufe zu bringen, obwohl der Abfindungsbescheid erst nach notwendiger gewisser Ermittlungsarbeit des Versicherungsträgers (zB durch Einholung medizinischer Gutachten, Verdienstbescheinigungen), was gegebenenfalls auch die Mitwirkung des Antragstellers erfordere, nach Eintritt eines...