Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Beitragserstattung. Ausschlussklausel. Leistungserbringung. fehlende Versicherungspflicht. faktisches Versicherungsverhältnis
Orientierungssatz
Zum Ausschluss eines Erstattungsanspruchs von Beiträgen zur Unfallversicherung gem § 26 Abs 2 Halbs 1 Alt 2 SGB 4, die wegen fehlender Versicherungspflicht der im Unternehmen Beschäftigten zu Unrecht entrichtet worden sind, wenn aber vom Unfallversicherungsträger Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen für diese Beschäftigten erbracht worden sind.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.1995 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beiträge, die die Klägerin als rechtsgrundlos geleistet betrachtet, ergeben in den Jahren von 1975 bis 1985 - einschließlich der von der Vorgängerin und späteren Komplementärin der Klägerin, der B. GmbH, gezahlten Beiträge - eine Summe von insgesamt DM 365.136,01. Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin von der Beklagten jedoch nur noch die Erstattung der von ihr selbst seit 1981 gezahlten Beiträge, die sich nach den Berechnungen der Klägerin - und ohne Berücksichtigung der von Seiten ihrer Vorgängerin erbrachten Beitragszahlungen - auf DM 215.717,60 belaufen. Diesen Beiträgen lag in der Zeit bis Ende 1983 ein Versicherungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zugrunde; in der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.04.1984 bestand insoweit ein Versicherungsverhältnis im Sinne einer Formalversicherung (vgl. Urteil des BSG vom 02.02.1999 in diesem Rechtsstreit - B 2 U 3/98 R). Schon mit Bescheid vom 09.03.1976 hatte die Beklagte der Firma B. GmbH - der Vorgängerin und späteren Komplementärin der Klägerin - die Aufnahme in ihr Unternehmerverzeichnis mitgeteilt und den Beginn der Mitgliedschaft auf den 01.09.1975 festgesetzt. Am 11.06.1976 erhielt die Beklagte eine Mitteilung über einen tödlichen Arbeitsunfall eines jugoslawischen Arbeitnehmers der B. GmbH auf einer Baustelle in der DDR; dabei war auf dem verwendeten Formular zur Meldung an die Beklagte nur ein Wohnort des Verunglückten in Jugoslawien vermerkt; ob er auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz gehabt habe, war darin als fraglich bezeichnet worden.
In der Beitragsakte der Beklagten sind als jugoslawische Arbeitnehmer der Klagepartei, die in deren Diensten einen Unfall erlitten haben, bei jeweils ausdrücklicher Nennung eines Unfallaktenzeichens und des Unfalltages u.a. aufgeführt: V. I., am 21.04.1981 B. A., am 13.06.1981 B. B., am 20.05.1982 R. B., am 08.07.1982 B. I., am 26.07.1982 D. U., am 29.09.1982 B. I., am 08.10.1982 S. S., am 22.08.1982 E. O., am 17.10.1983 T. S., am 21.06.1983 K. O., am 15.02.1984.
In dieser Zeit führten die B. GmbH und die Beklagte wegen der Frage der Versicherungspflicht solcher Arbeitnehmer längere Korrespondenz. Mit Schreiben vom 15.06.1984 bat die Klägerin die Beklagte schließlich um "genaue Überprüfung" der Beitragspflicht, nachdem bei ihr infolge einer Mitteilung durch die AOK Bedenken aufgetreten seien, da nur Arbeiten in der DDR ausgeführt würden. Mit Schreiben vom 21.08.1984 teilte die Klägerin sodann mit, auf der Grundlage der Ergebnisse einer eingehenden Besprechung mit einem Vertreter der AOK sei davon auszugehen, dass die Beschäftigten der Klägerin nicht der gesetzlichen Sozialversicherung angehören könnten, weil sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten; die Einstellung werde jeweils direkt von der Baustellenleitung vorgenommen; die Beschäftigten kämen direkt aus Jugoslawien über Staaten des Ostblocks auf die Baustellen der Klägerin in der DDR; in dem Büro der Klägerin in München werde lediglich die Abrechnung vorgenommen. Mit Aktenvermerk vom 26.10.1984 hielt die Beklagte fest, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nur eine kaufmännische Angestellte und eine Reinigungskraft beschäftige; die übrigen - in der DDR tätigen - Arbeitnehmer seien bis auf wenige Ausnahmen aus Jugoslawien gekommen und direkt in Jugoslawien eingestellt worden. Zum Ablauf des Monats April hatte die Klägerin schließlich der Beklagten erklärt, die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung einstellen zu wollen. Zugleich hatte sie für die Zeit ab 01.05.1984 durch einen privatrechtlichen Abschluss von Versicherungsverträgen für ihre in der DDR tätigen Beschäftigten Versicherungsschutz geschaffen. Mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 20.12.1984 an die AOK stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragserstattung für alle Zweige der Sozialversicherung für den Fall, dass nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein gültiges Versicherungsverhältnis angenommen werde. Mit Beitragsbescheid vom 03.06.1985 forderte die Beklagte gleichwohl noch ausstehende Beiträge für die Zeit bis zum ...