Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Absehen von einer Anhebung der Regelaltersgrenze bei Bewilligung einer Altersteilzeit an einen Beamten
Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung einer Altersteilzeit an einen Beamten nach beamtenrechtlichen Vorgaben stellt keine Altersteilzeitarbeit iS des § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI dar, aufgrund derer von einer Anhebung der Regelaltersgrenze abzusehen wäre (Anschluss an LSG Celle-Bremen, 29. Januar 2014, L 2 R 332/13).
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.2013 oder erst - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 09.09.2013 zuerkannt - ab dem 01.09.2013 hat.
Der Kläger war als Beamter auf Lebenszeit zuletzt als Justizamtsrat am Amtsgericht B-Stadt beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 02.05.2006 hin wurde dem Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit vom 01.07.2006 bis zum Ruhestand, der voraussichtlich am 30.06.2008 beginne, auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) bewilligt (sogenanntes Blockmodell; Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 16.05.2006). Seit 01.09.2008 bezieht der Kläger Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (damals laut Bescheid vom 30.07.2008 in Höhe von 2.690,24 € brutto monatlich).
Am 27.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente ab dem 01.07.2013. Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.02.2013 die Gewährung der Regelaltersrente ab, weil der Kläger die notwendige Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe. Er habe erst nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 2 Monaten einen Anspruch auf Regelaltersrente. Der beantragte Rentenbeginn ab 01.07.2013 sei nicht möglich, da die Vertrauensschutzregelungen des § 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Diese würden sich ausschließlich auf Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) beziehen. Beamte, die mit ihrem Dienstherrn vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hätten, würden nicht von dieser Regelung erfasst, da die Vereinbarung nicht nach dem AtG geschlossen worden sei. Es werde gebeten, im Juni 2013 die Regelaltersrente erneut zu beantragen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.03.2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 20.03.2013 dahingehend begründete, dass ihm in der Rentenauskunft vom 25.06.2009 erstmals von der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass auch bei ihm die Anhebung der Altersgrenze nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolge. Gegen diese Auskunft habe er mit Schreiben vom 11.07.2009 Einwände erhoben, weil er mit seinem Arbeitgeber bereits vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart gehabt habe. Eine Kopie der Altersteilzeitbewilligung sei beigefügt gewesen. Die Rentenauskunft vom 25.06.2009 sei dahingehend berichtigt worden, dass bei ihm nun doch keine Anhebung der Altersgrenze erfolge, weil der Vertrauensschutztatbestand gegeben sei. Die gleiche Rentenbeginnzeit (= 01.07.2013) hätte ihm die Beklagte mit Rentenauskünften in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bestätigt. Ohne dies näher zu erläutern, sei ihm plötzlich mit Rentenauskunft vom 31.01.2013 mitgeteilt worden, dass er die Regelaltersgrenze erst am 15.08.2013 erreiche und Rentenbeginn der 01.09.2013 sei. Zu diesem Zeitpunkt, d. h. am 31.01.2013, habe er jedoch bereits am 22.12.2012 im guten Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenauskünfte der Beklagten in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die Bewilligung von Regelaltersrente für die Zeit ab 01.07.2013 beantragt. Für ihn bestehe deshalb Vertrauensschutz nach Treu und Glauben, was den Beginn seiner Regelaltersrente mit dem 01.07.2013 betreffe. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sich die Vertrauensschutzregelung des § 235 SGB VI ausschließlich auf Altersteilzeitvereinbarungen nach dem AtG beziehe, sei seines Erachtens nicht richtig. Hinzu komme, dass er vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 schwerbehindert nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen sei. Auch nach dieser Vertrauensschutzregelung dürfte seines Erachtens nach Treu und Glauben eine Anhebung der Altersgrenze nicht erfolgen. Vorgelegt wurde hierzu eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab 09.10.1999 bestätigt ist.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 als unbegründet zurück, nachdem sie dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2013 nochmals ihre Rechtsauffassung dargelegt hatte und der Kläger trotzdem seinen Widerspruch aufrechterhalten hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Vereinbarung mit dem Dienstherrn keine Altersteilzeitregelung nach dem A...