Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Berechnung der Ausgleichsrente. Einkommensberücksichtigung. Anrechnung von Gewinnen aus Aktiengeschäften. keine Berücksichtigung von Verlusten aus Aktengeschäften. keine Anwendung des steuerrechtlichen Gewinnbegriffs. zeitabschnittsbezogene Feststellung. kein Verlustausgleich oder Verlustvortrag. Versorgungszweck. Verfassungsrecht. Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
1. Wie sich das versorgungsrechtlich anzurechnende Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt, hat der Verordnungsgeber in § 11 AusglV klar festgelegt, nämlich als den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Der steuerrechtliche Gewinnbegriff hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
2. Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten.
Orientierungssatz
1. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG, zumal ansonsten die Möglichkeit eröffnet wäre, die Verluste risikobehafteter Aktiengeschäfte auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
2. Zur Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung von im Steuerrecht anrechnungsfähigen Verlusten bei der Bemessung des einkommensabhängigen Schadensausgleichs gemäß § 40a BVG vergleiche BSG vom 11.11.1976 - 10 RV 209/75 = SozR 3100 § 40a Nr 5.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter dem Gesichtspunkt, ob im Jahr 2011 erlittene Verluste aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Ausgleichsrente für das Jahr 2013 berücksichtigungsfähig sind.
Die im Jahr 1925 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahr 2006 verstorbenen A., der aufgrund einer Kriegsverletzung Versorgung nach dem BVG auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 v.H. erhalten hat.
Die Klägerin bezieht Witwenbeihilfe nach § 48 BVG (Bescheid vom 08.01.2009) sowie Ausgleichsrente nach § 41 BVG (Bescheid vom 27.04.2009).
Die Zahlungen werden jeweils im Frühjahr eines Jahres endgültig für das zurückliegende Jahr und vorläufig für das jeweilige Jahr festgesetzt.
Mit bestandkräftigem Bescheid vom 04.04.2013 wurden die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge (Ausgleichsrente) gemäß § 60 a Abs. 1 BVG vom 01.01.2012 an nachträglich endgültig festgestellt, vom 01.01.2013 an unverändert vorläufig gezahlt und vom 01.05.2013 an vorläufig neu festgesetzt. Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Zinseinkünften im Jahr 2012 wurde die (vorläufig gezahlte) Ausgleichsrente für das Jahr 2013 auf 176,- € monatlich bis April 2013 und anschließend auf 171,- € festgesetzt.
Im Rahmen der (jährlichen) Ermittlung der Einkommensverhältnisse legte die Klägerin mit Eingang beim Beklagten am 17.03.2014 Unterlagen zu ihren Einkünften im Jahr 2013 vor. Daraus ergab sich Folgendes:
* Kapitalerträge in Höhe von 762,61 € (Bescheinigung der F. Bank eG),
* Kapitalerträge in Höhe von 253,71 € (Bescheinigung der Stadt- und Kreissparkasse M-Stadt),
* Kapitalerträge (ganz überwiegend wegen Aktienveräußerungen) in Höhe von 4.196,54 € (Bescheinigung der Stadt-und Kreissparkasse M-Stadt).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.04.2014 wurden die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge gemäß § 60 a Abs. 1 BVG vom 01.01.2013 an nachträglich endgültig festgestellt, vom 01.01.2014 an unverändert vorläufig gezahlt und vom 01.05.2014 an vorläufig neu festgesetzt. Ausgehend von den mitgeteilten Zinseinkünften im Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 5.212,86 € wurde die (endgültig festgestellte) Ausgleichsrente für das Jahr 2013 auf 133,- € monatlich bis April 2013 und anschließend auf 140,- € festgesetzt. Für den Abrechnungszeitraum 2013 ergebe sich - so der Beklagte - damit eine Überzahlung in Höhe von 876,- €.
Gegen den Bescheid vom 02.04.2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2014 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsrente im Jahr 2011 die Veräußerungsverluste aus einem Aktiengeschäft in Höhe von 2.333,77 € nicht berücksichtigt habe, während er im Jahr 2013 einen erzielten Gewinn von 4.080,27 € aus einer Aktienveräußerung bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte rentenmindernd miteinbezogen habe. Diese unterschiedliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten aus Aktiengeschäften sei unzulässig und widerspreche den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie fordere daher, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies wie folgt: Die versorgungsrechtlich anzurechnenden Einkünf...