Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verfassungsmäßigkeit. Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3
Orientierungssatz
Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB 2 sind Verfassungsrechte auch der Arbeitslosen nicht verletzt, die eine Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3 abgegeben haben. Ein Anspruch auf Fortzahlung von Leistungen in der bis zum 31.12.2004 gewährten Höhe besteht nicht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1943 geborene Kläger beantragte am 07.09.2004 Arbeitslosengeld (Alg) II. Ab 01.01.2005 bewilligte die Beklagte ihm Leistungen in Höhe von 531,47 EUR (Regelleistung von 345,00 EUR, anteilige Grundmiete von 77,90 EUR, anteilige Heizkosten in Höhe von 20,00 EUR und laufende Nebenkosten/sonstige Kosten von 88,57 EUR).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er erhalte 300,00 EUR weniger als er zuvor Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen habe. Zudem erhalte er zu wenig Leistungen für die Heizung. Die Beklagte hielt daraufhin Rücksprache mit den Stadtwerken. Danach hat der Kläger alle zwei Monate einen Abschlag von 48,00 EUR zu zahlen, der sich aus 28,00 EUR Strom und 20,00 EUR Gasabschlag zusammensetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 04.02.2005 reduzierte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.2005 auf 521,47 EUR. Die Stromkosten seien im Regelsatz erhalten und könnten somit nicht zusätzlich bewilligt werden. Für das Gas könne somit ab 01.03.2005 monatlich ein Betrag von 10,00 EUR als Heizkosten berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die erneute Überprüfung habe ergeben, dass dem Kläger mit Bescheid vom 13.12.2004 zu viel Heizkosten als Bedarf anerkannt worden seien, was mit dem Änderungsbescheid vom 04.02.2005 für die Zeit ab 01.03.2005 berücksichtigt worden sei. Sonstige Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Sie sei als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden und müsse deshalb die Bestimmungen des SGB II beachten. Es dürfe daher nicht von den im Gesetz festgelegten Normen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewichen werden.
Mit dem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 04.02.2005 machte der Kläger geltend, dass sein Bad mit Strom geheizt werde.
Mit Bescheid vom 16.03.2005 wurden daraufhin Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005 in Höhe von 521,47 EUR bewilligt.
Mit der zum zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, ihm Alg II nach der "58er-Regelung" in Höhe von 860,00 EUR zu bewilligen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Änderungsbescheid vom 08.04.2005 erlassen. Vom 01.04. bis 30.09.2005 wurden nunmehr Leistungen in Höhe von 524,27 EUR bewilligt. Am 11.03.2005 sei gegen den Änderungsbescheid vom 04.02.2005 Widerspruch erhoben worden. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass das Bad mit einem elektrischen Heizstrahler beheizt sei und somit die Heizkosten zu erhöhen seien. Am 18.03.2005 sei die Bestätigung vom Vermieter nachgereicht worden, dass das Bad eine Wohnfläche von 3,50 qm habe. Von daher würden ab 01.03.2005 mit 2,80 EUR zusätzliche Heizkosten bewilligt. Pro Quadratmeter könnten 0,80 EUR als Bedarf anerkannt werden.
Mit Urteil vom 29.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Höhe der Leistungen bestimme sich ausschließlich nach dem SGB II. Die Höhe des Alg II sei in §§ 20 f. SGB II geregelt. Das SGB III könne nicht angewendet werden. Der Kläger genieße insoweit keinen Vertrauensschutz, dass bis zum Erreichen des Rentenalters seine Bezüge ungekürzt bleiben würden. Das SGB II habe in § 65 Abs.4 und 5 für ältere Arbeitslose privilegierende Vorschriften geschaffen. § 428 SGB III gelte entsprechend. Dies bedeute jedoch nur, dass im Gegensatz zu jüngeren Arbeitslosen diese Gruppe nicht durch Sanktionen gezwungen werden könne, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Auch die vermögensfreien Grenzen seien in § 65 Abs.5 SGB II entsprechend angehoben worden. Vom Kläger seien keine Gründe geltend gemacht worden, die ihn schutzwürdiger erscheinen lassen würden als andere Arbeitslose in seinem Alter, die die gleiche Regelung mit der Arbeitsverwaltung getroffen gehabt hätten. Allein die Tatsache, dass der Kläger nach seinen Angaben kein Schonvermögen habe ansparen können, da er aus der ehemaligen DDR stamme, mache ihn nicht schutzwürdiger als andere ältere Arbeitslose. Trotz der Vereinbarung sei der ...