Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten. Förderungsfähigkeit nach BAföG. besonderer Härtefall
Orientierungssatz
1. Ein Student, der ein Studium an einer Universität abgebrochen und anschließend ein Studium an einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen aufgenommen hat und dessen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel gem § 7 Abs 3 BAföG abgelehnt wurde, ist aufgrund der abstrakten Förderungsfähigkeit des Studiums vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 betroffen.
2. Zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalls iS von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 26 Abs 1 S 2 BSHG.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1979 geborene Kläger beantragte am 03.01.2005 Arbeitslosengeld II. Vom 23.04.2001 bis 31.03.2004 hatte er Ethnologie an der Universität M. studiert. Seit Abbruch des Studiums studiert er seit dem Wintersemester 2004/05 an der Fachhochschule M. Bauingenieurwesen. Am 21.03.2005 meldete er sich rückwirkend zum 01.01.2005 in D. an. Nach dem vorgelegten Mietvertrag mietete der Kläger dort ein 14 qm großes Zimmer seit dem 01.01.2005 an. Die Miete beträgt insgesamt 270,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.10.2004 lehnte das Studentenwerk M. den Antrag des Klägers auf BAföG-Leistungen ab. Nach § 7 Abs.3 Satz 1 BAföG könne Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden, da die bisherige Ausbildung am Ende des siebten Fachsemesters abgebrochen worden sei. Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 31.01.2005 lehnte die Beklagte den Alg II-Antrag ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil der Kläger Auszubildender sei und diese Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs.5 und 6 SGB II.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er verstehe nicht, weshalb er als Student (Bauingenieurwesen/FH) keine Leistungen nach dem SGB II erhalten könne (Regelstudienzeit acht Semester). Allein seine Vorlesungszeiten würden wöchentlich 36 Stunden betragen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, eine Nebentätigkeit auszuüben. Er müsse mindestens 600,00 EUR monatlich verdienen, "um einigermaßen über die Runden zu kommen". Seine Ersparnisse seien aufgebraucht. Die Familienversicherung sei ihm gekündigt worden. Derzeit sei er als Student bei der AOK Bayern versichert mit einem monatlichen Beitrag von circa 54,00 EUR. Er bitte auch zu prüfen, ob ihm gegebenenfalls ein Darlehen gewährt werden könne, das er zurückzahlen werde, wenn er sein Studium beendet und eine Arbeit gefunden hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Insbesondere läge eine Härtefall nicht vor, weshalb auch eine Leistungsgewährung in Form eines Darlehens nicht möglich sei. Nachdem sich der Kläger nach dem Fachwechsel erst am Anfang seines Studiums befände, sei es ihm durchaus zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen. Es seien keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden Umstände erkennbar, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würden. Eine Vielzahl von Studenten und Auszubildenden befänden sich in einer ähnlichen Lage wie der Kläger.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, es seien Leistungen zu gewähren, da bei ihm ein Härtefall vorläge. Er habe vorher nicht ernsthaft Ethnologie studiert und daneben in erheblichem Umfang gearbeitet. Dem entsprechend habe tatsächlich kein ernsthafter Studiengang vorgelegen, so dass insoweit auf Grund dessen, dass er daneben in großem Umfang gearbeitet habe, die Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG weiterhin gegeben seien, so dass die Versagung der Leistungen bis zur Bewilligung der Leistungen von BAföG eine unzumutbare Härte darstellen würden. Bei den Leistungen nach dem SGB II, die als Darlehen gewährt würden, handle es sich um Beträge, die zur Existenzsicherung grundsätzlich als notwendig angesehen würden. Somit solle verhindert werden, dass ein Antragsteller obdachlos werde oder verhungere. Dem Alter nach sei er anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem BAföG, da er unter 30 Jahre alt sei. Die Beklagte übernehme ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den geänderten Rahmenbedingungen die Auslegung zu § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Für diese Auslegung gebe es jedoch in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Auch der Wortlaut selbst der Norm gebe für...