rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 25.08.1998; Aktenzeichen S 5 RJ 1442/96.A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1943 geborene Kläger war er vom 21.05.1969 bis 30.06.1976 bei der Fa. Neue Textilveredlung ... GmbH als angelernter Maurerhelfer beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die jetzt die Beklagte zuständig ist, versichert. Denn der Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und hatte in seiner Heimat Kroatien Versicherungszeiten von 1960 bis 1961, 1963, 1966 bis 1967 und zuletzt vom 04.06.1979 bis 25.05.1995 erworben. Auf seinen Antrag vom 26.04.1995 bezieht er seit dem 26.05.1995 eine Invalidenrente des kroatischen Versicherungsträgers.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 26.04.1995 mit Bescheid vom 22.05.1996, gestützt auf ein Gutachten der Invalidenkommission in Zagreb vom 01.03.1996, ab. Danach verfüge der Kläger zwar im bisherigen Beruf nurmehr über ein Leistungsvermögen von weniger zwei Stunden und auf dem allg. Arbeitsmarkt von halb - bis untervollschichtig, was aber nach dem Gutachten des Prüfarztes Dr.D ... vom 09.05.1996 durch die erhobenen Krankheitsbefunde nicht schlüssig begründet sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1996 zurück.

Auf die vom Kläger am 13.11.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) ein Gutachten des Internisten Dr.R ... vom 18.06.1998 eingeholt. Der Sachverständige gelangte zur Feststellung folgender wesentlicher Gesundheitsstörungen: 1. Diabetes mellitus mit derzeit schlechter Stoffwechseleinstellung.

2. Einnierigkeit links mit Nierenzysten links bei Zustand nach Nierenentfernung rechts wegen Nierensteinleidens. 3. Chronische Mittelohrentzündung beidseits mit Trommelfellperforation und Schwerhörigkeit. 4. Anamnestisch bekannter medikamentös behandelter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkte für Koronarmangeldurchblutung. 5. Steingallenblase oder Gallenblasenwandverkalkung ("Porzellangallenblase").

6. Beginnende degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne Wurzelreizsyndrom.

Insgesamt könne der Kläger mit einer Reihe qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten ausführen.

Durch Urteil vom 25.08.1998 hat das SG die Klage, gestützt auf das Gutachten von Dr.R ..., abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung eingelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung zu verdienen. Als erwerbsmindernde Krankheitsbilder hat er insbesondere die Entfernung der rechten Niere im Jahre 1971 angeführt, eine Verschlechterung seiner Zuckerkrankheit, eine Verminderung des Hörvermögens sowie Verschleißerscheinungen. Auch stehe sein Alter der Aufnahme einer Beschäftigung entgegen.

Nach Übersendung neuer medizinischer Unterlagen durch den Kläger am 25.05.1999, deren Bewertung durch den Prüfarzt Dr.L ... am 09.07.1999 und einem Bericht über die am 08.09.1999 erfolgte Gallenblasenentfernung hat dass LSG am 14.09.2000 ein Gutachten des Internisten Dr.P ... eingeholt. Dieser hat die bereits festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigt und unter anderem einen seit 1999 bekannten leichten diätpflichtigen Diabetes mellitus Typ IIb ohne relevantes diabetisches Spätsyndrom, eine seit 1992 bekannte, zeitweise medikamentös behandelte labile arterielle Hypertonie ohne Folgeschäden, eine geringe chronisch- obstruktive Lungenerkrankung bei chronischem Nikotinabusus ohne wesentliche obstruktive Ventilationsstörung bei leichter respiratorischer Partialinsuffizienz in Ruhe, einen Zustand nach Cholecystektomie 1999 bei seit 1994 bekannter Cholecystolithiasis ohne bleibende Folgen sowie einen Zustand nach Nephrektomie rechts 1971 wegen Nierensteinen ohne aktuelle Folgen und eine seit Jahren zunehmende ausgeprägte Schwerhörigkeit beidseits bei chronischer Mittelohrentzündung festgestellt. Das zeitliche Leistungsbild erlaube - bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen - eine vollschichtige Arbeitstätigkeit. Diese dürfe leicht und kurzfristig auch mittelschwer sein, im Sitzen, Stehen und Gehen erfolgen, jedoch keine Anforderungen an das Hörvermögen und an das exakte Verstehen von Sprache stellen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.08.1998 und des Bescheides vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1996 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 26.04.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.8.1998 zurückzuweisen.

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