Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2005 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.10.2009 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger hat vom 15.09.1965 bis 14.09.1968 den Beruf eines Bauschlossers erlernt und war überwiegend als Bauschlosser, Schlosser und Maschinist berufstätig. Am 19.04.2000 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte forderte einen Bericht des Kreiskrankenhauses R. an, wo der Kläger vom 19.09. bis 05.10.1999 und vom 05.03. bis 10.03.2000 in stationärer Behandlung gewesen war. Der Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. von der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R. erstellte ein Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Klägers am 25.07.2000. Er stellte die Diagnosen:
1. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung, Abnutzungserscheinungen, Wirbelgleiten L 5/S 1 und Zustand nach Bandscheibenoperation L 5 (1985). Halswirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Abnutzungserscheinungen.
2. Degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden.
Aus der Vorgeschichte ersichtlich sei ein Sprunggelenksbruch rechts 9/1999, die Exstirpation einer Zyste am linken Fibulaköpfchen 3/2000, wobei sich anschließend ein Zystenrezidiv gebildet habe, ein arthroskopischer Eingriff am linken Knie 1995 sowie ein erneuter arthroskopischer Eingriff am linken Knie 5/2000 mit Außenmeniskusresektion. Die Röntgenaufnahmen des rechten Sprunggelenkes zeigten eine knöchern in anatomisch korrekter Stellung konsolidierte Außenknöchelfraktur ohne arthrotische Veränderungen. Die Röntgenaufnahme des linken Knies zeige sehr diskrete, die Röntgenaufnahme des rechten Knies geringe Abnutzungserscheinungen. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, seiner zuletzt verrichteten Tätigkeit (Bauschlosser und Maschinist) nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er vollschichtig nur noch leichte körperliche Tätigkeiten erledigen. Es müsse sich dabei um Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung (Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen), ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeit handeln. Stationäre Heilmaßnahmen seien nicht angebracht.
Mit Bescheid vom 07.08.2000 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19.04.2000 auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf hinwies, dass er am 18.10.2000 erneut am Knie operiert worden sei. Die Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. P. vom Sozialärztlichen Beratungsdienst der Beklagten nahm zu den hierzu und zu einer weiteren Kniegelenksspiegelung vom 28.06.2001 vorgelegten Operationsberichten am 17.07.2001 Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass das linke Kniegelenk als saniert betrachtet werden könne. Therapeutisch sei eine partielle Entfernung des Innenmeniskus sowie eine Knorpelglättung im Bereich des seitlichen Oberschenkelknochens erfolgt. Ab Mitte August 2001 könne wieder mit einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Arbeiten vollschichtig gerechnet werden. Im Oktober sei eine Schulteroperation geplant und die vorgesehene Wirbelsäulenoperation (Versteifungsoperation) sei auf das Jahr 2002 verschoben worden. Es handle sich um drei verschiedene Leiden. Die durch die Operationen resultierenden Krankheitszeiten seien jeweils für das einzelne Leiden als befristet anzusehen. Dazwischen bestehe immer wieder Leistungsfähigkeit in dem angegebenen Ausmaß. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Auf Grund der zuletzt und nicht nur vorübergehend ausgeübten angelernten Tätigkeit sei er auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht allereinfachster Art verweisbar. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es dabei nicht.
Die dagegen erhobene Klage ging am 27.09.2001 beim Sozialgericht Regensburg ein. Das Sozialgericht holte Arztberichte der Hausärzte Dres. R. und des Orthopäden Dr. F. sowie Krankenhausentlassungsberichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in R., des Klinikums E. in S. sowie des Kreiskrankenhauses R. ein und zog die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt R. bei. Ebenso beigezogen wurde ein ärztliches Gutachten des Dr. B. für da...