nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 19.08.1997; Aktenzeichen S 12 Al 142/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. August 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) und der Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Die 1939 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 14.07.1992 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM bzw. ab 26.09.1992 von 890,00 DM. Nach Erschöpfung des Anspruches bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.1993 ab 11.09.1993 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 750,00 DM, ab 12.09.1994 von 770,00 DM. Den wegen der Herabbemessung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1994 zurück. Die hiergegen erhobene Klage S 8 Al 153/94 wies das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Urteil vom 19.01.1995 ab. Während des anschließenden Berufungsverfahrens L 9 Al 40/95 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.08.1995 ab 10.07.1995 Unterhaltsgeld (Uhg), ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 770,00 DM, mit Bescheid vom 12.09.1995 wegen Dynamisierung angehoben auf 790,00 DM. Das Bay LSG wies mit Urteil vom 22.10.1996 die Berufung zurück und die Klage gegen die Bescheide vom 14.08. und 12.09.1995 ab. Die Bemessung der Alhi sei zutreffend erfolgt. Die Bemessung des Uhg sei gemäß § 44 Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 Nr.1 AFG ebenfalls rechtmäßig. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die zum BSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (7 BAr 70/97) mit Beschluss vom 23.05.1997 als unzulässig verworfen worden war.
Die Klägerin bezog bis 05.06.1996 Uhg und vom 06.06. bis 01.09.1996 Krankengeld (Krg). Die Beklagte bewilligte ihr auf Antrag hin mit Bescheiden vom 05.11.1996 ab 02.09.1996 Alg für die Dauer von 156 Tagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM und ab 11.09.1996 nach einem solchen von 820,00 DM. Die Klägerin bezog die Leistung bis zur Erschöpfung des Anspruches am 01.03.1997 und erhielt anschließend bis 26.05.1997 Krg. Mit Bescheid vom 11.07.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 27.05.1997 bis 02.03.1998 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 820,00 DM.
Die Klägerin hatte bereits gegen die Bescheide vom 05.11.1996 wegen der Bemessung des Alg ab 02.09.1996 und 11.09.1996 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, nach einem ärztlichen Gutachten vom 25.01.1996 sei sie als Altenpflegerin einssatzfähig, weshalb sie bei der Bemessung höher einzustufen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1997 als unbegründet zurück. Bei der Bemessung des Alg sei das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem das Uhg bemessen worden sei.
Mit ihrer zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, bei der Bemessung des Alg sei von dem Einkommen auszugehen, das eine Altenpflegerin erzielen könne. Ein von ihr gestellter Reha-Antrag sei mit Bescheid vom 12.03.1996 mit der Begründung abgelehnt worden, sie könne wieder in ihrem Beruf als Altenpflegerin arbeiten.
Mit Urteil vom 19.08.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn die Bemessung nicht nach § 112 Abs.5 Nr.8 AFG vorzunehmen gewesen wäre, hätte die Klägerin kein für sie günstigeres Ergebnis erzielen können.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, als Bemessungsgrundlage für das Alg sei die Tätigkeit einer Altenpflegerin zugrunde zu legen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.08.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 05.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld bzw. höhere Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Alg sei gemäß § 112 Abs.5 Nr.8 AFG entsprechend der bestandskräftigen Bewilligung des Uhg zu bemessen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltugnsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob der Beschwerdewert von wenigstens 1.000,00 DM gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG erreicht wird. Denn die Berufung betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, weshalb sie gemäß § 144 Abs.1 Satz 2 SGG unabhängig vom Beschwerdewert zulässig ist. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nicht nur die Bemessung des Alg für die Zeit vom 02.09.1996 bis 01.03.1997. Entsprechend § 96 SGG ist der die Alhi ab 02.05.1997 bis 03.03.1998 bewilligende Bescheid vom 11.07.1997 Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn der Anspruch auf Anschluss-Alhi ist sowohl dem Grunde wie der Höhe nach - was darzustellen sein wird - von dem Anspruch auf Alg abhängig,...