Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung. mehrere geringfügige Behinderungen mit jeweiligem Einzel-GdB von 10

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des Grads der Behinderung besteht nicht bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 10.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger begehrt die Feststellung einer Behinderung und des Grads der Behinderung (GdB).

Nach einem Sturz vom Gerüst im Mai 2001 stellte er am 06.12.2002 Antrag auf Feststellung des GdB ("Fuß links Sprunggelenk"). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.07.2003 abgelehnt. Die Gesundheitsstörung Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsbereich des Nervus peronaeus superficialis am Außenrand des Fußes bedinge keinen GdB von wenigstens 10. Zuvor hatte der Beklagte von der Berufsgenossenschaft Bau medizinische Unterlagen und den Bescheid vom 04.06.2003 beigezogen, mit dem zwar Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsbereich des Nervus peronaeus superficialis am Außenrand des Fußes als Folgen des Versicherungsfalls anerkannt, die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben aber abgelehnt worden sind, weil der Versicherungsfall keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus hinterlassen habe.

Am 16.10.2007 stellte der Kläger Antrag auf Feststellung eines GdB von wenigstens 30 bis 40 und Feststellung des Merkzeichens G (erheblich gehbehindert). Der Beklagte zog Unterlagen seines Rechtsstreits mit der Berufsgenossenschaft Bau bei: Aktenkundig sind das orthopädisch-chirurgische Gutachten des Dr. B. vom 01.06.2007 (Diagnose: somatoforme Störung mit Rentenbegehren; zu keinem Zeitpunkt eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit) und der neurologische Befundbericht des Dr. U. vom 16.08.2007 ("weiterhin nicht zweifelsfrei verifizierbare Schwäche des li. Fußheber mit passagerer Aggravationstendenz").

Mit Bescheid vom 04.12.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es liege zwar die Gesundheitsstörung Fußheberschwäche links, Sensibilitätsstörungen lateraler Fußrand links mit einem Einzel-GdB von 10 vor, der dadurch bedingte GdB betrage jedoch nicht wenigstens 20, so dass die Feststellung einer Behinderung nicht möglich sei.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er nicht einverstanden sei, weil die Berufsgenossenschaft ihm 30 bis 40 Prozent und die LVA ihm 30 Prozent Behinderung zugesprochen hätten. Die Ärzte hätten ihm eine Behinderung von 30 bis 40 Prozent bestätigt. Er legte das Attest des Orthopäden Dr. C. vom 18.01.2008 vor, in dem über die Beschwerden des Klägers berichtet wird mit dem Hinweis, dass "im Behandlungsverlauf eine zunehmende subjektive Verschlechterung des Beschwerdebildes eingetreten" sei, "objektivierbar (sei) eine endgradige Bewegungseinschränkung sowie eine Schwellneigung mit Lymphödemen und eine Dysästhesie im

Peroneus-Versorgungsgebiet."

Der Neurologe Dr. U. teilte die Diagnosen Schmerzsyndrom nach Sprunggelenksverletzung mit konversionsneurotischer Fehlverarbeitung, Polyneuropathie mit und wies auf die bei den Untersuchungen immer wieder feststellbare Aggravationstendenz hin. Eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit mit Kraftminderung des linken Fußheber habe sich im Laufe des Beobachtungszeitraums nicht verifizieren lassen. Der Krankheitsverlauf zeige eine auffällige Fehlverarbeitung des 2001 erlittenen Traumas mit subjektiv empfundener Bewegungseinschränkung und Schwäche des linken Fußgelenks und daraus resultierender (psychogener) Gangstörung (Befundbericht vom 17.03.2008). Die Berufsgenossenschaft Bau informierte auf Anfrage mit Schreiben vom 15.02.2008 darüber, dass der Bescheid vom 04.06.2003 immer noch aktuell sei. Die Verschlimmerungsanträge seien rechtskräftig abgelehnt worden, so zuletzt durch Klagerücknahme vom 08.10.2007. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit der am 16.06.2008 zum Sozialgericht München erhobenen Klage bat der Kläger um Überprüfung der Angelegenheit.

Der Allgemeinmediziner B. erwähnte im Befundbericht vom 31.07.2008 neben den chronischen Schmerzen des oberen Sprunggelenks auch einen Diabetes mellitus Typ II und wies auf die "Auffälligkeit" hin, dass in der Praxis immer deutliches Hinken vorhanden, bei unbeobachtetem Gang auf der Straße dieses aber nicht zu erkennen sei. Er fügte den Reha-Entlassungsbericht vom 02.06.2005 über die Maßnahme von 17.03.2005 bis 14.04.2005 bei. Im Entlassungsbefund ist eine weitgehend physiologische Gangabwicklung bei unbeobachtetem Gehen vermerkt. Festgehalten ist weiter: "keine messtechnische Muskelatrophie". Die Angaben des Orthopäden Dr. C. im Befundbericht vom 18.07.2008 entsprechen den Angaben ...

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