nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 10.01.2003; Aktenzeichen S 35 AL 523/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.01.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 01.10.1987 als Kraftfahrer und Gartenbauarbeiter in der Firma seiner Ehefrau "Garten J. , Inhaberin E. D." saisonal beschäftigt. In der Zeit vom 19.12.1988 bis 01.04.1989 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von insgesamt DM 2.763,00, vom 29.11.1989 bis 05.03.1990 in Höhe von DM 3.280,70, vom 01.12.1990 bis 11.04.1991 in Höhe von DM 4.192,68, vom 09.12.1991 bis 01.03.1992 in Höhe von DM 4.811,80 und vom 14.12.1992 bis 03.04.1993 in Höhe von DM 5.443,20.
Nachdem das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit rechtskräftigem Urteil vom 01.10.1998 - Az.: L 9 AL 183/97 - die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers verneint hatte, beantragten dieser und seine Ehefrau am 04.01.1999 die Erstattung der für ihn vom 05.04.1993 bis 30.04.1999 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt DM 15.857,80 (je DM 7.928,90 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile).
Mit Bescheid vom 25.10.1999 lehnte die Beklagte eine Zahlung mit der Begründung ab, es seien im Zeitraum vom 05.04.1993 bis 30.04.1999 an die AOK P. Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von DM 15.857,80 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) zu Unrecht abgeführt worden. Der Erstattungsanspruch sei um das in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlte Alg in Höhe von DM 20.491,38 zu mindern, so dass sich kein Auszahlungsbetrag ergebe. Mit Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei unzulässig, den geltend gemachten Erstattungsbetrag von DM 15.857,80 um einen nicht nachgewiesenen Leistungsbetrag zu kürzen, weil dieser der Verjährung unterliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Verrrechnung mit irrtümlich erbrachten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfolge zu Unrecht, da sie sich auf Zahlungen beziehe, die vor dem 05.04.1993 geleistet worden seien. Außerdem stehe einer Verrechnung sowohl der Bewilligungsbescheid über die erbrachten Leistungen als auch die Einrede der Verjährung entgegen.
Mit Änderungsbescheid vom 21.06.2000, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens wurde, hat die Beklagte dem Kläger einen Betrag von DM 497,91 erstattet und festgestellt, dass für die Zeit vom 01.01.1987 bis 30.04.1999 an die AOK P. Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von DM 21.407,20 entrichtet worden seien und dieser Erstattungsbetrag um das irrtümlich gezahlte Alg in Höhe von DM 20.491,38 zu kürzen sei.
Mit Urteil vom 10.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 351 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien Beiträge zu erstatten, wenn sie zu Unrecht entrichtet worden seien. Wie zwischen den Parteien unstreitig und mit Urteil des LSG vom 01.10. 1998 (L 9 AL 183/97) rechtskräftig festgestellt worden sei, habe der Kläger als Kraftfahrer und Gartenbauarbeiter in der Firma "Garten J." nicht in einem die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Deshalb habe die Beklagte seit 01.01.1987 vom Kläger zu Unrecht Beitragsleistungen erhalten, die zu erstatten seien. Die Erstattungsansprüche würden der Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV unterliegen. Die Beklagte habe sich nicht auf Verjährung berufen. Ob sie die Einrede der Verjährung geltend mache, läge in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie habe ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Kläger nicht besser oder schlechter gestellt werden solle, wie er stehen würde, wenn Beiträge zu Unrecht für ihn nicht entrichtet worden wären. Sie habe deshalb die vom 01.01.1987 bis 30.04.1999 für den Kläger geleisteten Beitragszahlungen in Höhe von DM 21.407,20 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) um das in den Jahren 1988 bis 1993 gewährte Alg gekürzt, wie es § 351 SGB III vorsehe. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gelte nach dieser Bestimmung, dass abweichend von § 26 Abs. 2 SGB IV sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindere, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht bezahlt worden sei. Danach stehe dem Kläger ein Auszahlungsbetrag von DM 457,91 (21.407,20 DM - 20.491,38 DM = 915,82 DM: 2) zu. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete, dass Versicherte, die Leistungen in Anspruch genommen hätten, ihre beitragsmäßige Beteiligung an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft im Wege von Erstattungsansprüchen rückgängig machen (vgl. Urteil des ...