nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 28.09.1998; Aktenzeichen S 13 U 290/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Abänderung der zugrundeliegenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Witwenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von DM 67.194,76 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten der Klagepartei.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten, bei der Berechnung ihrer Witwenrente einen höheren Jahresarbeitsverdienst anzusetzen und ihr dementsprechend eine höhere Witwenrente zu gewähren.
Die am 1946 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1938 geborenen und am 13.07.1995 tödlich verunglückten M. Z ... Der verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 01.09.1976 bei der Firma B. AG in Dingolfing beschäftigt gewesen; er war aufgrund Vereinbarung vom 23.11.1992 mit Wirkung vom 31.05.1994 gegen Zahlung einer Abfindung dort ausgeschieden, war seit 01.06.1994 arbeitslos gemeldet gewesen und hatte Arbeitslosengeld bezogen. Für das Jahr 1994 errechnet sich aus dem Witwenrentenbescheid der zuständigen LVA vom 06.09.1995 ein beitragspflichtiges Monatseinkommen des Verunglückten von DM 5.384,00, d.i. aufs Jahr gerechnet ein Betrag von DM 64.608,00.
Die Vereinbarung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der B. AG vom 23.11.1992 lautet u.a.: " ...Sie haben sich aus gesundheitlichen Gründen auf unsere Veranlassung hin entschlossen, Ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gemäß der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung mit Ablauf des 31.05.1994 zu beenden. Zum Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten Sie von uns eine soziale Abfindung in Höhe von brutto DM 89.200,00.
Diesen Betrag haben wir auf der derzeitigen Höhe Ihres Einkommens ermittelt. Der endgültige Abfindungsbetrag orientiert sich am vertraglich festgelegten Brutto-Monatsverdienst ohne Mehrarbeitsvergütung ... Der endgültige Abfindungsbetrag kann daher erst zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens festgelegt werden. Die Abfindung wird Ihnen mit der auf den Austrittsmonat folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung., d.h. zum 15.07.1994 überwiesen und ist im Rahmen der steuerlichen Vorschriften steuer- und abgabefrei. Daneben erhalten Sie - im November 1994 anteiliges Weihnachtsgeld für das Aus trittsjahr - im Juli 1994 volle Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1993 und - im Juli 1995 anteilige Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1994 - im Fälligkeitsmonat Jubiläumsgeld, soweit Sie bei Verbleib im Unternehmen bis zum 63. Lebensjahr ein Jubiläum hätten feiern können ...Während der Zeit der Arbeitslosigkeit ... sind Sie mit Ausnahme der Weihnachtsgeld-Regelung und der Betriebsrente einem B.-Rentner gleichgestellt. Ab Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente erhalten Sie den Status eines B.-Rentners ... Abschließend bedanken wir uns jetzt schon für die langjährige Zusammenarbeit und hoffen, dass Sie Ihren Ruhestand genießen werden."
Der Unfall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ereignete sich bei Arbeiten am Bau des Eigenheimes der Tochter des Verunglückten, der vor seiner Tätigkeit bei der Firma B. AG fünfundzwanzig Jahre lang in einer Baufirma beschäftigt gewesen war; am fraglichen Tage war er bei Drainagearbeiten in zweieinhalb Metern Tiefe durch herabstürzendes Erdreich verschüttet worden.
Mit Bescheid vom 05.12.1995 bewilligte die Beklagte laufende Witwenrente, ab 01.11.1995 wurde diese auf monatlich DM 974,40 festgesetzt. Dabei ist ein Jahresarbeitsverdienst von DM 29.232,00 zugrundegelegt und die Witwenrente auf 40 % des Jahresarbeitsverdiensts bemessen. Hiergegen reichte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung gab der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, die Berechnung der Witwenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst in Höhe der Mindestgröße gemäß § 575 Abs. 1 Nr. 1 RVO könne nicht akzeptiert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege die Beurteilung der Frage, ob ein nach den §§ 571 bis 576 RVO errechneter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig sei, nicht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Erst dann, wenn die Unbilligkeit feststehe, habe der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Beklagte habe jedoch bereits über die Frage, ob Unbilligkeit vorliege, eine Ermessensentscheidung getroffen. Schon deshalb sei der Bescheid vom 05.12.1995 rechtswidrig. Im Übrigen sei die Anwendung des § 577 RVO nur in Ausnahmefällen vorgesehen und habe mit großer Zurückhaltung zu erfolgen; es sei nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers unbillig, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung nicht entsprechendes Einkommen der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu ma...