Leitsatz (amtlich)
1. Die Überleitungsanzeige nach § 81c BVG ist - ebenso wie jene nach § 90 BSHG - ein gerichtlich anfechtbarer Verwaltungsakt.
2. Sachliche Voraussetzung einer Überleitung nach § 81c BVG ist nicht, daß die übergeleitete Forderung tatsächlich besteht (Anschluß an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn das Bestehen einer solchen Forderung offensichtlich ausgeschlossen ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658259 |
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