Leitsatz (amtlich)

1. Die Überleitungsanzeige nach § 81c BVG ist - ebenso wie jene nach § 90 BSHG - ein gerichtlich anfechtbarer Verwaltungsakt.

2. Sachliche Voraussetzung einer Überleitung nach § 81c BVG ist nicht, daß die übergeleitete Forderung tatsächlich besteht (Anschluß an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn das Bestehen einer solchen Forderung offensichtlich ausgeschlossen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658259

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