nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 16.02.2000; Aktenzeichen S 13 AL 729/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) an den Kläger ab dem 01.12.1998.
Der am 1938 geborene Kläger war bis zum 30.11.1998 als Flugkapitän bei der L. AG beschäftigt. Am 01.12.1998 meldete er sich persönlich bei der Beklagten (Arbeitsamt -AA- Meschede, Dienststelle Schmallenberg), arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Als Wohnanschrift gab er die B.straße in S. an, den Wohnsitz seines Cousins. Der Kläger selbst lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Lagos/Nigeria.
Am 10.05.1999 ließ der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten schriftlich Alg beantragen. Gegen den Hinweis der Beklagten (AA Meschede) vom 10.05.1999 auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung legte der Kläger am 21.07.1999 Widerspruch ein. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 29.07.1999 als unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger am 03.08.1999 Klage (Az: S 13 AL 729/99) zum Sozialgericht Nürnberg (SG).
Mit einem am 08.07.1999 bei der Beklagten (AA Darmstadt) eingegangenen Schreiben hatte sich der Kläger dort ebenfalls arbeitslos gemeldet. Mit Bescheid vom 22.07.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg an den Kläger ab, da das AA Darmstadt örtlich dafür nicht zuständig sei und es auch an einer persönlichen Arbeitslosmeldung fehle. Der hiergegen am 23.07.1999 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 05.08.1999). Dagegen hat der Kläger am 12.08.1999 Klage zum SG erhoben (Az: S 13 AL 754/99).
Am 19.07.1999 beantragte er bei der Beklagten (AA Meschede) erneut die Gewährung von Alg und verwies auf seine persönliche Arbeitslosmeldung vom 01.12.1998. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.08.1999 ab. Der hiergegen am 07.09.1999 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.09.1999).
Dagegen hat der Kläger am 20.09.1999 Klage zum SG erhoben (Az: S 13 AL 849/99).
Das SG hat die Streitsachen mit Beschluss vom 25.10.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom 16.02.2000 abgewiesen. Aufgrund seines Wohnsitzes in Lagos/Nigeria habe der Kläger keinen Anspruch auf Alg, da sich sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik befinde. Es gebe deshalb auch kein für ihn zuständiges AA. Im Übrigen sei er auch nicht verfügbar, da er mangels Postanschrift im Bundesgebiet nicht noch am gleichen Tag bzw innerhalb weniger Stunden nach Zugang eines Schreibens des AA dieses aufsuchen könne.
Gegen das ihm am 03.03.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.03.2000 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Die Versagung des Alg verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) stehe der Auslandswohnsitz einer Gewährung von Alg an den Versicherten dann nicht entgegen, wenn ein zuvor in Deutschland beitragspflichtiger Grenzgänger auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfülle. Der Kläger habe sich am 01.12.1998 bei der Dienststelle Schmallenberg persönlich arbeitslos gemeldet und sei auch für die Arbeitsvermittlung in Deutschland verfügbar, da er über die angegebene Anschrift seines Cousins ständig erreichbar sei und von Lagos aus aufgrund der ausgezeichneten internationalen Fluganbindungen einen deutschen Flughafen in kürzester Zeit erreichen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 16.02.2000 abzuändern, die zugrunde liegenden Entscheidungen der Beklagten in der Form der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in gesetzlicher Höhe Alg bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 16.02.2000 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des BayLSG ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Insbesondere konnte der Senat hier ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 16.02.2000 die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten zu Recht abgewiesen, da der Kläger ab dem 01.12.1998 keinen Anspruch auf Gewährung von Alg hat.
Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg (§ 117 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-) b...