Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. Höhe der Versorgungsleistung gem § 80 SVG. Ruhensregelung gem § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 BVG. Ermittlung des Ruhensbetrag: Berechnung nach dem Bruttoprinzip oder pauschaliertem Nettoprinzip. BMAS-Rundschreiben vom 16.1.1969. Wille des Gesetzgebers. beamtenrechtliche Unfallfürsorge gem § 27 SVG iVm § 36 BeamtVG
Orientierungssatz
Der Ruhensbetrag gem § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 BVG ist aus der Bruttodifferenz der genannten Einkommen zu ermitteln. Eine Berechnung nach dem pauschalierten Nettoprinzip analog zu dem ab 1990 stufenweise eingeführten Nettoberufsschadensausgleich gem § 30 Abs 6, Abs 7, Abs 8 BVG scheidet mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke aus.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Versorgung unter dem Aspekt der Ruhensregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Kläger ist 1958 geboren. Vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1996 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Dienstrang eines Hauptfeldwebels.
Wegen eines Unfalls im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit im Mai 1993 sind bei ihm diverse, im Bescheid vom 10.11.2005 näher genannte Gesundheitsstörungen als Folgen einer Schädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) festgestellt. Ab dem 01.06.2001 ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (jetzige Bezeichnung: Grad der Schädigungsfolgen) unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit in Höhe von 90 v.H. anerkannt. Neben Grundrente bezieht der Kläger auch Berufsschadensausgleich. Berücksichtigt wurde dabei, dass sich der Kläger ohne den Dienstunfall über den 31.12.1996 hinaus in der Unteroffizierslaufbahn befunden hätte und er eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) (Unfallruhegeld) i.V.m. § 27 SVG erhält (Bescheid vom 16.11.2005).
Mit Bescheid vom 02.09.2009 stellte der Träger der Versorgungsverwaltung (ehemaliger Beklagter) den Versorgungsanspruch gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) neu fest, da sich Einkommensänderungen ergeben hatten. Dabei wurde die laufende Zahlung ab Oktober 2009 mit monatlich 972,- € festgestellt; der dabei berücksichtigte Ruhensbetrag betrug 194,- €.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17.09.2009 legte der Kläger Widerspruch ein. Begründet wurde der Widerspruch u.a. damit, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschädigtenversorgung in Höhe der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ruhen solle.
Nachdem im Laufe der weiteren Ermittlungen erkennbar geworden war, dass dem Kläger ab Oktober 2007 kein Kindergeldzuschlag mehr für seine Tochter zustand und sich daher auch der Ruhensbetrag änderte, wurde der Bescheid vom 02.09.2009 nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.02.2010 gemäß § 44 SGB X dahingehend korrigiert, dass sich für die Zeit ab dem 01.03.2010 der Ruhensbetrag seiner Versorgungsbezüge auf monatlich 291,- € belief und sich daher ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von (nur noch) 871,- € ergab. Zugrunde lag dem eine Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd, wonach ab dem 01.07.2009 die Versorgungsbezüge nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge 2.006,11 € und nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ab demselben Tag 1.714,59 € betrugen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.09.2009 zurückgewiesen und dabei auch der Bescheid vom 25.02.2010 in das Verfahren einbezogen. Was den Ruhensbetrag anging, wurde auf Folgendes hingewiesen: Aufgrund des Unfalls im Jahr 1993 erhalte der Kläger neben Versorgungsleistungen gemäß § 80 SVG auch eine Dienstunfallversorgung gemäß § 27 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG. Da beide Leistungen auf dieselbe Ursache zurückzuführen seien, ruhe der Versorgungsanspruch in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG).
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 05.05.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Die Klage ist, was den Ruhensbetrag betrifft, mit Schreiben vom 30.06.2010 wie folgt begründet worden: Der ehemalige Beklagte habe hier die Differenz aus den Bruttobeträgen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Betrag, der nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen gezahlt werde, gebildet und als Ruhensbetrag angesetzt. Richtig sei es aber, für den Ruhensbetrag die Differenz aus den Nettobeträgen zu ermitteln.
Dazu hat der Träger der Versorgungsverwaltung (ehemaliger Beklagter) mit Schreiben vom 13.08.2010 erwidert, dass sich der Ruhensbetrag nach den Bruttobeträgen bestimme und daher richtig berechnet worden sei. Für die vom Kl...