Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosigkeit in Jugoslawien kein Aufschubtatbestand
Leitsatz (amtlich)
Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Jugoslawien sind kein Aufschubtatbestand iS des § 1246 Abs 2a S 2 Nr 2, Nr 6 RVO iVm § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO bzw Art 2 § 6 Abs 2 Nr 2 ArVNG.
Fundstellen
Dokument-Index HI1666900 |
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