Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1949 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt und zuletzt bis November 1999 als Lagerarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, stellte nach Ablehnung eines ersten Rentenantrags (ablehnender Bescheid vom 10.03.2000, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000) am 27.10.2000 wegen mangelnder körperlicher und seelischer Belastbarkeit erneut Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Der Antrag wurde nach ärztlicher Untersuchung durch Dr. M. (Diagnosen u.a. "wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinbuße, ohne neurologische Funktionsbeeinträchtigungen; Erschöpfungsreaktion; beginnender Verschleiß des rechten Kniegelenks ohne Funktionseinbuße"; vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte ebenerdige Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit) mit Bescheid vom 07.12.2000 abgelehnt. Auf den Widerspruch der Klägerin erfolgte eine nervenärztliche Untersuchung durch Dr. W., die im Wesentlichen eine Erschöpfungsreaktion sowie wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung ohne neurologische Funktionsbeeinträchtigungen diagnostizierte und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und vorübergehend mittelschwere Tätigkeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit annahm. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2001 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) erhob dieses nach Beiziehung aktueller ärztlicher Unterlagen, eines Gutachtens des Arbeitsamts A. vom 14.01.2000 ("vollschichtig leichte Arbeiten ohne Zeitdruck und erhöhte Verletzungsgefahr") sowie eines MDK-Gutachtens vom 23.11.1999 Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Einholung von Gutachten auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet.

Der Nervenarzt Dr. S. erhob in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 01.07.2002 die Diagnosen "Neurasthenie und Anpassungsstörungen bei chronischem Schmerzleiden, wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden ohne Beweglichkeitsausfälle mit sensiblen Reizerscheinungen, beginnender Verschleiß des rechten Kniegelenks ohne Funktionseinbußen, Ellenbogenschmerzen beidseits, Polyarthrose der Fingergelenke". Er vertrat die Auffassung, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich acht Stunden leichte Tätigkeiten verrichten.

Der anschließend gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag der Klägerin gehörte Nervenarzt Dr. S. erhob in seinem Gutachten vom 15.03.2003 auf neurologischem Fachgebiet die Diagnosen "intermittierende Reizerscheinungen lumbaler und cervikaler Nervenwurzeln bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom, Verdacht auf abgelaufene Schädigung der Nervenwurzel L5 rechts bei kleinem lumbalen Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts". Auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierte er einen Residualzustand nach paranoider, eventuell auch depressiver Episode 1989, differenzialdiagnostisch blande paranoide Schizophrenie, differenzialdiagnostisch chronische depressive Entwicklung bei asthenischer und paranoider Persönlichkeitsstörung und ungünstigen biologischen und psychosozialen Determinanten. Im Übrigen benannte er auf sonstigen Fachgebieten die Diagnosen "degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen vor allem der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf kleinen Bandscheibenvorfall LWK 4/5 rechts, Knorpelschaden der Kniescheibe links bei Dysplasie Typ Wiberg II bis III, Stress-Drang-Harninkontinenz Grad I bei Blasen-, Gebärmutter- und Enddarmsenkung, Adipositas".

Der Gutachter ging aufgrund dieser Gesundheitsstörungen von einem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von zwei bis unter vier Stunden täglich ohne dauerndes Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit aus.

Die Beklagte wandte durch ihren Ärztlichen Dienst (Dr. W., Stellungnahme vom 23.07.2003) ein, das Gutachten des Dr. S. erbringe keine neuen medizinischen Gesichtspunkte von sozialmedizinischer Relevanz; weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Gebiet seien fassbare wesentliche Verschlechterungen beschrieben worden.

Im Auftrag des SG erstellte der Orthopäde Dr. P. ein weiteres Gutachten vom 03.11.2003. Er erhob darin "Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfall ohne motorische oder sensible Ausfälle, Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung ohne motorische und sensible Ausfälle, Verdacht auf Schädigung des inneren Meniskus rechtes Kniegelenk, Überbelastungsbeschwerden bei Senk-Spreizfuß-Situation beidseits"...

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