Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Krankengelds.
Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitsloser versichert. Er erhielt mit Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts N. vom 14. Juni 2002 ab 1. Juni 2002 wöchentliches Arbeitslosengeld von 360,99 Euro und mit dem weiteren Bescheid vom 17. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 wöchentlich 357,91 Euro, kalendertäglich 51,13 Euro. Er ist seit November 1991 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung; während des Bezugs von Arbeitslosengeld hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zur Architektenversorgung übernommen.
Am 24. Februar 2003 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig, nach Beendigung des Leistungsbezugs durch das Arbeitsamt am 6. April 2003 entfiel die Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit für das Versorgungswerk. Die Beklagte zahlte Krankengeld vom 7. April 2003 bis 19. August 2003. Der Kläger beantragte am 27. Mai 2003 bei der Beklagten, das seit 7. April 2003 von ihr gezahlte Krankengeld um die Beitragszahlung zur Bayerischen Architektenversorgung zu erhöhen (18,61 Euro täglich).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2003 die geltend gemachte Erhöhung des Krankengelds ab. Aus dem wöchentlichen Leistungsentgelt des vom Arbeitsamt gewährten Arbeitslosengeldes errechne sich ein kalendertägliches Bruttokrankengeld von 51,13 Euro. Aus dem Bruttokrankengeld seien ausschließlich Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen und an die entsprechenden Leistungsträger abzuführen. Bei der Bayerischen Architektenversorgung handle es sich nicht um den gesetzlichen, sondern um einen privaten Rentenversicherungsträger, an den aus dem Krankengeld keine Beiträge abzuführen sind. Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. Juni 2003 erließ die Beklagte am 24. Juli 2003 einen weiteren ablehnenden Bescheid. Der auch hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid 13. Mai 2004 zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe bei dem Bezug von Krankengeld lediglich die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, wobei diese je zur Hälfte von dem Versicherten und der Kasse aufzubringen sind. Diese Verpflichtung bestehe nur, wenn der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldbezugs rentenversicherungspflichtig war; dies sei bei dem Kläger wegen der im November 1991 eingetretenen Befreiung nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung der Zahlungsverpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit für die gesetzliche Krankenversicherung sei rechtlich nicht zulässig.
Der Kläger hat mit der Klage vom 11. Juni 2004 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die Beklagte sei während des Bezugs des Krankengelds zur Übernahme der Beiträge für die Bayerische Architektenversorgung verpflichtet. Für die fehlenden bzw. ersparten Rentenversicherungsbeiträge seien von der Technikerkrankenkasse auch keine Ersatzleistungen an den Versicherten ausbezahlt worden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2004 die Klage abgewiesen. Die Höhe des Krankengelds richte sich nach dem Zahlbetrag des Arbeitslosengelds. Eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug, wie dies in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist, gebe es nicht. Das SG hat im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22. Oktober 2004, mit der er die Höhe des Krankengelds beanstandet. Ihm stehe ein höheres Krankengeld zu, da im vorliegenden Fall keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt würden und somit die Abzüge geringer seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. September 2004 sowie der Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2003 und 24. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 zu verurteilen, für die Dauer der Zahlung des Krankengelds vom 7. April 2003 bis 19. August 2003 die Beiträge zur bayerischen Architektenversorgung in Höhe von kalendertäglich 18, 61 Euro zu übernehmen, hilfsweise,
das Krankengeld um diese Beiträge zu erhöhen und nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet; der angefoch...