rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 30.01.1997; Aktenzeichen S 5 V 6/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.1997 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.07.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1994 abgewiesen.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.06.1998 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich die bei dem Versorgungsberechtigten (VB) G. H. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Schädigungsfolgen verschlimmert haben und ob weitere Schädigungsfolgen festzustellen sind.

Bei dem 1922 geborenen VB sind mit Ausführungsbescheid vom 22.10.1956 als Schädigungsfolgen im Sinne der Verschlimmerung ohne rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - lt. Gutachten Dr.H. vom 17.01.1956 MdE 20 vH - anerkannt: "Chronische rezidivierende Bronchitis bei Bronchiektasen".

Einen am 29.02.1988 gestellten Antrag des VB auf Leidensverschlimmerung lehnte der Beklagte nach Begutachtung durch den Arzt für Lungenkrankheiten B.C. (Gutachten vom 09.08.1988) mit Bescheid vom 19.08.1988 ab. Zur Begründung gab der Beklagte an, die Verschlimmerung der chronischen Bronchitis sei auf ein schädigungsfolgenunabhängiges Lungenemphysem zurückzuführen.

Am 11.06.1993 stellte der VB erneut einen Antrag auf Neufeststellung seiner Schädigungsfolgen wegen einer Verschlimmerung der chronischen Bronchitis. Der Beklagte lehnte eine Neufeststellung mit Bescheid vom 20.07.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1994 ohne weitere medizinische Sachaufklärung ab und berief sich auf die Gründe des Bescheides vom 19.08.1988.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth hat der VB beantragt, als weitere Schädigungsfolgen mit einer MdE von 35 vH festzustellen: "Psychosomatisches Beschwerdebild mit brennenden Missempfindungen und Schmerzen in der Thorakalregion rechts und Missempfindungen im Bereich des rechten Beines" und entsprechende Versorgungsleistungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat Behandlungsunterlagen des VB beigezogen und von Dr.H. , Bezirksklinikum K. , ein internistisch-pneumologisches Gutachten vom 24.03.1995 eingeholt. Dieser sah die Ursache für die Beschwerden des VB im Bereich der Lungengefäße. Der enge zeitliche Zusammenhang mit der Gefangenschaft spreche dafür, dass die Ursprünge dieser Erkrankung in dieser Zeit lägen. Der Sachverständige hat eine wesentliche Änderung der anerkannten Schädigungsfolgen verneint und diese mit einer MdE von 20 vH für ausreichend bewertet angesehen. Für die vom VB geäußerten Hauptbeschwerden "rechtsseitige brennende Brustschmerzen" hat er eine psychosomatische Ursache in Betracht gezogen und deshalb die Durchführung einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung zu der Frage vorgeschlagen, ob diese Beschwerden auf Kriegsdienst und Gefangenschaft zurückzuführen seien. Der auf Antrag des VB vom Sozialgericht mit Gutachten vom 26.02.1996 gehörte Lungenfacharzt und Chirurg Dr.J. (Klinik M. , Lungenfachklinik des Bezirks) hat keine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen feststellen können. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik des VB an eine psychosomatische Erkrankung gedacht, deren Ursache durch die erlebten Ereignisse im Krieg verstärkt sein könnte. Dr.J. hat daher - wie Dr.H. - eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung zur Ursachenanalyse empfohlen. Anschließend hat das Sozialgericht von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. von Amts wegen ein Gutachten vom 24.07. / 26.08. / 05.11. / 16.12.1996 eingeholt. Dieser hat einen Kausalzusammenhang zwischen psychisch belastenden Erlebnissen während der Kriegsgefangenschaft und den aktuellen Symptomen (brennende Schmerzen in der rechten Brustseite, Pelzigkeits- und Kältegefühl im rechten Bein von der Leistenbeuge bis zum Fuß reichend) bejaht. Das psychosomatische Beschwerdebild sei bereits ab 14.09.1955 anzuerkennen. Die anamnestischen Angaben hinsichtlich der brennenden Schmerzen in der rechten Brustseite reichten noch weiter zurück. Bei exaktem Studium der Erstbefunde sei eindeutig belegt, dass diese Schmerzen mindestens sei Juli 1950 bestanden hätten. Die Angabe des VB, dass diese Beschwerden seit der Gefangenschaft bestünden, seien durchaus glaubhaft. Der VB sei während des Kriegseinsatzes und vor allem auch zur Zeit der Kriegsgefangenschaft extremen Belastungen ausgesetzt gewesen (Fronteinsatz in Russland, auf dem Rückzug aus Russland wochenlang durchnässte Kleidung ohne Kleiderwechsel und Schlaf, Kriegsgefangenschaft im Massenlager Rheinberg unter freiem Himmel ohne ausreichende Nahrung, auf dem Bahntransport in das Massenlager Anschwellen der Beine von den Zehen bis zum Rumpf, hohes Fieber und Lazarettaufenthalt). Es habe sich hierbei um schwerwiegende psychische Stresssituationen gehandelt, die die gesamte psychische Struktur des vormals gesunden ...

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