Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Diplom-Physiker. Konstrukteur. Entwurfslogiker
Leitsatz (redaktionell)
1. War der Kläger nicht berechtigt, den Titel “Ingenieur” zu führen, ist unerheblich, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit auch Elemente einer Ingenieurstätigkeit beinhaltete.
2. Bei der Tätigkeit als Entwurfslogiker handelte es sich nicht um die Tätigkeit eines Konstrukteurs.
3. Die Verwendung der Berufsbezeichnung “Entwurfslogiker” und nicht der des Konstrukteurs in den Arbeitsunterlagen des Klägers schließt nach den im DDR-Recht enthaltenen Regelungen zur Führung von Berufsbezeichnungen in der früheren DDR die Annahme einer Tätigkeit als Konstrukteur aus.
Normenkette
AAÜG § 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR (AVItech) im Zeitraum vom 15.03.1973 bis 30.06.1990.
Der 1950 geborene Kläger erwarb im Februar 1973 an der Karl-Marx-Universität L. den akademischen Grad eines Diplom-Physikers. Anschließend war er als Entwurfslogiker vom 15.03.1973 mit Unterbrechungen durch den Grundwehrdienst (02.05.1974 bis 09.11.1975) beim VEB Kombinat Z. Büromaschinenwerk in S. bzw. ab 01.01.1978 beim VEB R. Büromaschinenwerk S. beschäftigt.
Seinen im Dezember 1999 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2002 unter Hinweis auf § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVltech) vom 17.08.1950 (GBl. ≪DRR≫ Seite 844) und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. ≪DDR≫ Seite 487) ab mit der Begründung, der Kläger habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR nicht erhalten und habe auch keine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfasst gewesen sei; als Angehörige der AVItech hätten gem. der VO-AVItech vom 17.08.1950 und der 2. DB dazu vom 24.05.1951 "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete..., ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer..." gegolten; nur dieser Personenkreis habe mit einer Einbeziehung rechnen können. Die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung (ingenieurtechnische Hoch- oder mittlere Fachschulausbildung mit Abschluss). Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Mit Urteil vom 12.06.2001 (B 4 RA 107/00 R) habe das BSG entschieden, dass eine Beschäftigung als Diplomchemiker nicht unter den Anwendungsbereich der AVItech falle. Die Entscheidung müsse gleichermaßen für alle anderen Beschäftigten gelten, die nicht den Titel eines Ingenieurs führen durften (Chemiker, Physiker, Mathematiker u.a.), soweit sie nicht als Konstrukteur, Architekt, Statiker, Werkdirektor oder Lehrer technischer Fächer tätig gewesen seien. Die ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den sog. Ermessensfällen gerechnet werden; eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne jedoch nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 zurückgewiesen. Es wurde dargelegt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs.1 dieses Gesetzes gehabt habe, da er nicht
- am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei,
- eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt und auch nicht
- auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe ein Anspruch auf eine Versorgungszusage nur bestanden, wenn am Stichtag 30.06.1990 drei Voraussetzungen für die Anwendung der AVItech gegeben gewesen seien, nämlich die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung), die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger sei als Diplom-Physiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen (BSG vom 12.06.2001 -...