Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Unfalls vom 07.06.1941 für die Zeit vor dem September 1972.
Der 1924 geborene Kläger erlitt während eines kriegsbedingten Arbeitseinsatzes in Deutschland am 07.06.1941 einen Arbeitsunfall in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Unfall verursachte einen Bruch des linken Oberschenkels. Als Folge verblieb eine Verkürzung des linken Beines. Dieser Arbeitsunfall wurde mit Bescheid vom 24.11.1942 von der Beklagten anerkannt und entschädigt. Mit Bescheid vom 23.06.1943 gewährte sie Dauerrente nach einer MdE von 25 v. H. bis zur Repatriierung des Klägers Ende August 1945.
Am 04.06.1982 ging bei der Beklagten über die Verbindungsstellen des deutsch-polnischen Rentenabkommens der Antrag des Klägers auf Wiedergewährung seiner seit September 1945 ruhenden Rente ein. Mit Bescheid vom 28.03.1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1984 wurden dem Kläger aufgrund des genannten Arbeitsunfalls Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen vom 09.10.1975 nach einer MdE von 35 v. H. ab dem 01.09.1972 unter Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes bewilligt. Die anlässlich des Antrages auf Wiederaufnahme der Rentenzahlung von der Begutachtungsstelle der Sozialversicherungsanstalt in L. durchgeführte ärztliche Untersuchung hatte eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen ergeben. Diese Bescheide sind bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 04.11.1991 beantragte der Kläger die Zahlung von Verletztenrente auch für die Zeit vor dem 01.09.1972. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 26.11.1991 und - aufgrund eines weiteren Antrags - mit Bescheid vom 09.12.1993, jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung, ab. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Rente ab 01.09.1972 sei das deutsch-polnische Abkommen, das Rentenleistungen unter Verzicht auf die Anwendung der Verjährungsvorschriften ab dem 01.09.1972 und damit dem Zeitpunkt der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen regele. Es entspreche dem ausdrücklichen Willen der Vertragspartner, dass vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren seien. Einen weiteren Antrag des Klägers lehnte sie mit Bescheid vom 22.02.1995 ab.
Weitere Anfragen des Klägers legte die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des Bescheides vom 28.03.1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1984 aus und lehnte mit Bescheid vom 26.10.1998 die Aufhebung dieser Bescheide ab. Der Beginn der Rente sei zu Recht auf den 01.09.1972 festgelegt worden. Erst mit dem Austausch sog. Verbalnoten, also völkerrechtlich verbindlicher Erklärungen am 07.10.1975 hätten sich die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen darauf geeinigt, dass die deutschen und polnischen Versicherungsträger vom 01.09.1972 an, dem Zeitpunkt der Aufnahme diplomatischer Beziehungen, im Rahmen der Verpflichtungen beider Staaten als Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) die gegenseitigen Rentenzahlungen gemäß dem Übereinkommen Nr. 19 aufnehmen würden. Die Gleichbehandlung polnischer Staatsangehöriger mit deutschen Staatsangehörigen habe erst für die Zeit ab dem 01.09.1972 zur Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung geführt. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.1974, Az. 2 RU 105/75). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 führe zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1998 zurück.
Auf eine erneute Anfrage des Klägers vom 06.12.1999 verwies die Beklagte auf die Bescheide aus dem Jahr 1998.
Mit Schreiben vom 27.02.2002 beantragte der Kläger erneut, ihm Verletztenrente auch für die Zeit vor dem 01. September 1972 zu zahlen. Mit Bescheid vom 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verwies auf die Begründung des Bescheides vom 26.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1998.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Rentenleistungen auch für die Zeit vor dem 01.09.1972 zu gewähren. Der Entzug der Rente sei ohne Grund erfolgt. Das Abkommen vom 09.10.1975 betreffe nicht seinen Fall, sondern lediglich Personen, die vor diesem Zeitpunkt noch keine Rente erhalten hätten.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2004 hat das SG die ...