nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersente. Berufsunfähigkeitsrente. Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Rentenleistungen an Berechtigte gezahlt, die sich im Ausland aufhalten, werden persönliche Entgeltpunkte von nichtdeutschen Berechtigten gem. § 113 Abs. 3 SGB VI zu nur 70 % berücksichtigt. Diese Kürzung auf 70 % ist nicht vorzunehmen, soweit über- oder zwischenstaatliches Recht etwas anderes bestimmt.

2. Zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ehemaligen Jugoslawien unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien bzw. Bosnien-Herzegowina.

 

Normenkette

SGB VI § 64 Nr. 1, §§ 66, 113 Abs. 3, § 110 Abs. 3, § 43

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 20.08.2001; Aktenzeichen S 7 RJ 584/98 A)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 17/05 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2001 und der Bescheid vom 26. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit mit 100 v.H. der persönlichen Entgeltpunkte zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2001 zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte eine Rente aus deutschen Versicherungszeiten wegen Aufenthalt des Klägers in Bosnien und Herzegowina zu nur 70 % auszahlen darf.

Der 1939 geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem Wohnsitz. Im vormaligen Jugoslawien hat er insgesamt 375 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt, wobei alle Monate zwischen dem 22.04.1961 bis 30.05.1992 belegt sind. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsbuch des Klägers, aus den Feststellungen des serbischen Versicherungsträgers in B. vom 04.08.1997 (Formblatt JU 205 vom 04.08.1997) sowie entsprechend einer Abgabemitteilung des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Beschäftigten in B. vom 03.06.1997 an den kroatischen Versicherungsträger aus dessen Feststellungen (Formblatt JU 205 a vom 13.02.1997). In Deutschland war der Kläger seit dem 10.06.1992 beschäftigt. Einschließlich Sozialleistungsbezug hat er hier insgesamt 57 Monate versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt, davon 13 Monate Zurechnungszeit vom 01.02.1996 bis 28.02.1997 (Versicherungsverlauf, Anlage 2 zum Bescheid vom 30.10.1997).

Aufgrund Antrages vom 12.09.1996 gewährte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 26.11.1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage mit zweierlei Begehren. Zum einen wollte er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht nur wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Den entsprechenden Antrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 06.04.2004 zurückgenommen. Zum anderen wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte die Rente nur bis 31.12.1996 ungekürzt zahlte, ab 01.01.1997 jedoch nur zu 70 %, weil der Kläger ab diesem Datum in seine Heimat zurückgekehrt war.

Gegen den abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 02.04.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und beantragt, die ab 01.07.1997 gewährte Rente in voller Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die anrechenbaren Versicherungszeiten habe er im vormaligen Vertragsstaat Jugoslawien als Angehöriger dieses Staates mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt erworben. Diese Rechtsposition sei bestandsgeschützt. Zudem sei er als Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt seit 01.01.1997 auch nach dem deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommen zum ungekürzten Rentenbezug berechtigt. Selbst wenn die Beklagte davon ausgehe, dass er die in der Heimat erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich zu Lasten des kroatischen Versicherungsträgers zurückgelegt habe, wie zuletzt vom Versicherungsträger in Z. bestätigt, müsse die entsprechende Zeit unter multilateraler Anwendung des deutsch-kroatischen und deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommens als Versicherungszeit gelten.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 01.03.1999 diesem mit Bescheid vom 11.05.1999 eine Altersrente für Berufsunfähige gewährt, die sie wiederum auf 70 % gekürzt hat. Die Kürzung hat die Beklagte damit begründet, der Kläger erfülle die für die Altersrente erforderliche Wartezeit unter multilateraler Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach dem deutsch-kroatischen sowie dem deutsch-bosnisch/herzegowinischen Sozialversicherungsabkommen. Insoweit sei dem Beschluss des Großen Senates des Bunde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge