Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Feststellung der vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreites
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Übergangsgeld für eine Maßnahme der Berufsfindung im Jahr 1999 und daran anschließend die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg)
Aus Anlass einer Mitteilung der AOK Bayern vom 03.06.2005 über die Mitglieds- und Versicherungszeiten für den Zeitraum 26.02.1998 bis 31.12.2000 hat der Kläger am 18.01.2007 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) vorgesprochen und beantragt, "aufgrund der Änderung vom 03.06.2005 für 1999 für die Berufsfindung Übergangsgeld und nach der Ausbildung Arbeitslosengeld bis heute zu bewilligen." Für die Zeit, in der Arbeitslosenhilfe bezogen worden sei, sei aufgrund der erfüllten Beitragszeiten Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die vom Kläger vorgebrachten Begehren bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Rechtsstreites (S 1 AL 73/00) gewesen seien, der mit Vergleich vom 14.01.2003 vollumfänglich beigelegt worden sei. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 04.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2000 die Zahlung von Übergangsgeld für die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitserprobung/ Berufsfindung für den Zeitraum vom 31.05.1999 bis 09.07.1999 verweigert worden, weil bei Beginn der Maßnahme ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe. Im Rahmen des gerichtlichen Vergleiches sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht bestehe. Erst für die Zeit ab dem 10.07.1999 habe der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt und diese auch tatsächlich bezogen. Diesen Sachverhalt habe der Kläger mit Abschluss des Vergleiches akzeptiert. Darüber hinaus rechtfertigten auch die vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen keine andere Beurteilung. Zudem verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb von vier Jahren.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Rechtsstreit kein Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Zudem liege in Bezug auf den Streitgegenstand ein Vergleich vor, der auch das Gericht binde.
Mit der zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, es liege ein Verwaltungsakt vor, wie sich aus der Niederschrift vom 14.01.2003 im Verfahren S 8 AL 481/98 ergebe.
Er beantragt
die Akten von der Gerichtsverhandlung, an der Dr. R. teilgenommen hat, beizuziehen,
Herrn M. vom Arbeitsamt C. als Zeugen dafür zu laden, dass er (Herr M.) damals im Gerichtsverfahren beantragt habe, er zahle erst, wenn die Firma K. gezahlt habe und das Austrittsdatum geändert habe,
Herrn M. darüber zu hören, dass er die Tachoscheiben von Herrn J. nicht beigelegt habe,
die Feststellung eines Prozessordnungsverstoßes des Senates im und wegen des vorherigen Verfahrens (L 10 AS 89/09), weil er keine Grundsicherung bekomme.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig.
Der Senat war trotz des Antrages des Klägers, einen "Prozessordnungsverstoß des Senates" während der der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen mündlichen Verhandlung im Verfahren L 10 AL 89/09 festzustellen, an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert, denn es ist weder zu erkennen, welches Ziel der Kläger mit diesem Antrag verfolgt, noch ist eine Rechtsgrundlage im SGG oder der Zivilprozessordnung (ZPO) - soweit entsprechend anwendbar - zu erkennen, auf die der Kläger seinen Antrag stützen könnte. Der Antrag ist insbesondere nicht als Befangenheitsantrag zu werten, denn dem Kläger war aus den zeitlich unmittelbar vorangehenden Terminen in den Verfahren L 10 AL 81/09 und L 10 AL 90/09 die Möglichkeit bekannt, einen solchen zu stellen. Der Kläger hat jedoch in Kenntnis der prozessualen Möglichkeiten seinen Antrag ausdrücklich als "Prozessordnungsverstoß" und nicht als Befangenheitsantrag bezeichnet. Soweit der Kläger mit seinem Antrag rügen wollte, der Senat habe im Rechtsstreit L 10 AL 89/09 einen Verfahrensfehler begangen, ist dies allein in einem Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die dortige Entscheidung geltend zu machen und hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
In der Sache ist die Berufung unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit das eigentliche Klagebegehren des Klägers, zu dem er keinen sachdienlichen Antrag stellen wollte, dahingehend zu verstehen ist, die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten in Bezug auf das Übergangsgeld und die daran anschließende Arbeitslosenhilfebewilligung im J...