Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholung der Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine unterbliebene Anhörung eines Beteiligten kann in einem vom Bundessozialgericht an das Landessozialgericht zurückverwiesenen Rechtsstreit jedenfalls dann vom Versicherungsträger im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachgeholt werden, wenn die Zurückverweisung nicht nur in Zusammenhang mit der unterbliebenen Anhörung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 bezogene Altersrente zu erstatten. Nach Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2012 an den erkennenden Senat ist jetzt noch strittig, ob eine wirksame Anhörung der Klägerin erfolgt ist, der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2000 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände bei der Rentenantragstellung auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruht und die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt hat.
Der im Juni 1935 geborene Ehemann der im Juni 1937 geborenen Klägerin beantragte auf einem Antragsformular mit dem Datum 4. April 2000, bei der Beklagten, erfasst mit Datum 8. Mai 2000 (Stempel: "8. Mai 2000 Antrag"), Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr. Die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dessen Abgabe wurde mit 13,65 ha angegeben. Die Frage, ob er oder seine Ehegattin noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, wurde verneint. In dem Antragsformular ist der Hinweis enthalten, dass die landwirtschaftliche Alterskasse von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten ist. Als wesentliche Meldetatbestände wurden u.a. angeführt die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Aufhebung von Pachtverträgen bzw. die Beendigung der Stilllegung. Das Formular trägt in Abschnitt G (Erklärung des Antragstellers) die Unterschrift des Ehemanns der Klägerin ("Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers") und der Klägerin selbst ("Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten").
Im Rahmen einer Vorsprache der Eheleute bei der Beklagten am 22. Mai 2000 wurde ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom selben Datum dem Ehemann der Klägerin ausgerechnet, was er zurückbehalten dürfe (landwirtschaftliche Fläche 0,6288 ha, forstwirtschaftliche Fläche 3,7124 ha, Unland 0,0094 ha sowie Haus- und Hoffläche 0,4132 ha). Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung, "mit dem Antrag auf AR für meinen Ehemann sollte eigentlich auch ein Antrag auf vorzeitige AR für mich gestellt werden". Daraufhin wurde dann auf dem Antragsformular vom 4. April 2000 auch "Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente für Ehegatten eines Landwirts" angekreuzt und vermerkt: "Antrag erfasst 22. Mai 2000".
Mit 4 Pachtverträgen vom 12. Juni 2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha an landwirtschaftlichen Flächen und Unland in Oberbayern an verschiedene Pächter. Ausweislich einer von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen vom 16. Juni 2000 behielten die Eheleute 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche zurück. Die zurückbehaltene Fläche belief sich auf insgesamt 4,7544 ha und damit auf 25 % der festgesetzten Mindestgröße. In der Erklärung ist folgender Hinweis enthalten: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."
Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 ALG ab 1. Juli 2000 in Höhe von anfänglich 240,68 Euro. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sie die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen zu melden hat, wenn feststehe oder möglich sei, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 % der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden. Es wird ausdrücklich darum gebeten, in Zweifelsfällen immer die Alterskasse zu fragen.
Im Rahmen eines Telefonats am 8. M...