Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilaufhebung eines Verwaltungsakts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung als getrennte Verfügungen. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Streitgegenstand bei teilweiser Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Entscheidung über eine Direktüberweisung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Berücksichtigung von Erbschaftskosten bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Werden durch die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgeändert, nicht aber die Leistung für Unterkunft und Heizung, sind letztere in einem nachfolgend über die Aufhebung und Erstattung geführten Rechtsstreit nicht Streitgegenstand.
2. Bei der Entscheidung über eine Direktüberweisung der Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung an das Versicherungsunternehmen handelt es sich um eine gesonderte Verfügung, die unabhängig von der Leistungsbewilligung erfolgt.
3. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft können Erbschaftskosten (Bestattungskosten) nach dem SGB II nur im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 3 S. 3, § 11a Abs. 3 S. 1, § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 4, §§ 20-21, 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X §§ 24, 33, 45 Abs. 4 S. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB XII § 74; VAG § 12 Abs. 1c Sätze 5-6; BGB § 1968; Alg II-V § 6 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Rückforderung überzahlter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 1.808,24 € im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012. Streitig ist insbesondere die Anrechnung zweier Steuerrückerstattungen, die dem Kläger als Erbe seiner verstorbenen Mutter zugeflossen sind. Das Erbe umfasste das im Jahr 1973 errichtete, nicht belastete Wohnhaus des Klägers.
Der 1951 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Er lebt in einem Haus (angegebene Wohnfläche 142 m²), das ursprünglich seiner Mutter gehörte. Am 18.12.2010 verstarb seine Mutter, deren Bestattung er als deren Alleinerbe übernahm.
Erstmals im Mai 2011 wurde ihm als Rechtsnachfolger seiner Mutter für das Jahr 2009 eine Steuererstattung in Höhe von 2465,87 € überwiesen; im Juli 2011 folgte die Erstattung eines Guthabens in Höhe von 186,06 €. Gegenüber dem Beklagten machte er erhebliche Todesfallkosten (3946 €) geltend, die die Höhe der Steuererstattungen weit übersteigen würden. Weitere Kosten seien noch zu erwarten. Außer dem Einfamilienhaus habe er kein nennenswertes Vermögen geerbt. Der Beklagte nahm daraufhin von einer Anrechnung der Steuererstattung Abstand (Abhilfebescheid vom 11.11.2011).
Mit Bescheid vom 24.01.2012 wurden ihm Leistungen für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 in Höhe von monatlich insgesamt 764,14 € bewilligt (374,00 € Regelleistung, 60,13 € Kosten der Unterkunft, 296,44 € Zuschuss zur Krankenversicherung, 33,57 € Zuschuss zur Pflegeversicherung). Ab dem 01.05.2012 erfolgte die Direktüberüberweisung der Zuschüsse gemäß § 26 SGB II an das Versicherungsunternehmen (Änderungsbescheid vom 04.04.2012). Die Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung beruht auf den Angaben und Nachweisen des Klägers zu anfallenden Hauslasten.
Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages legte der Kläger im Juli 2012 Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass ihm auch für das Jahr 2010 Steuererstattungen als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter zugeflossen sind. Am 20.02.2012 wurde eine Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.946,74 € auf sein Konto überwiesen, am 16.04.2012 eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 145,88 €.
Mit Bescheid vom 06.08.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 bei anteiliger Anrechnung der Steuererstattung Leistungen nur noch in Höhe von 432,76 € monatlich. Mit seinem Widerspruch vom 08.08.2012 machte der Kläger negative Einkünfte in Höhe von insgesamt 6394,03 € aufgrund seines bislang verlorenen Arbeitsrechtsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber geltend, die von der Steuererstattung abzusetzen sei. Der Beklagte half dem Widerspruch ab, da die Anrechnung der Steuererstattung richtigerweise im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 zu erfolgen habe (Bescheid vom 29.08.2012).
Auf Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 1808,24 € für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 machte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2012 Todesfallkosten in Höhe von insgesamt 4806 € geltend, die den Steuererstattungen gegenüberzustellen seien. Diese in der Zeit vom 20...