Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Wegefähigkeit
Orientierungssatz
Zum Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Wegefähigkeit.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die ... 1941 geborene Klägerin hat zunächst eine Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert und war bis 1960 als Verkäuferin erwerbstätig, anschließend war sie bis 1976 als Industriearbeiterin und Datentypistin beschäftigt. Vom 01.02.1978 bis 31.12.1981 war sie sodann als Bürohilfe tätig. Nach einer längeren Zeit der Arbeitslosigkeit nahm sie am 15.12.1983 eine Halbtagsbeschäftigung als Versorgungshilfe im Zentralklinikum A an. Vom 30.04.1991 bis 17.06.1992 bezog sie wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Seit 25.01.1994 ist sie arbeitslos und konnte nicht wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden.
Nach dem Schwerbehindertengesetz ist sie seit 1989 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 und Merkzeichen "G" anerkannt.
Erstmals hatte die Klägerin am 04.01.1990 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.1991 abgelehnt, den Widerspruch hatte sie nach einer Untersuchung auf innerem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet dem Sozialgericht als Klage zugeleitet, nachdem ihre Ermittlungen im Widerspruchsverfahren keine Änderung in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ergeben hatten. Im Klageverfahren wurde die Klägerin auf nervenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet untersucht. Aufgrund eines negativen Beweisergebnisses nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.1994 zurück.
Am 23.02.1996 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Im Verwaltungsverfahren wurde sie darauf von Dr.K untersucht, die als Gesundheitsstörungen ein chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei mäßigen verformenden Veränderungen, mäßige Abnutzungserscheinungen beider Hüftgelenke und des linken Sprunggelenks, beginnende Aufbrauchserscheinungen der Fingergelenke, einen Bluthochdruck und ein erhebliches Übergewicht mit metabolischem Syndrom feststellte. Die Klägerin sei noch zu leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne häufiges Heben und Tragen oder Zwangshaltungen in der Lage.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 16.04.1996 den Rentenantrag ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.1997 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Akte des Arbeitsamtes A sowie die Schwerbehindertenakte der Klägerin beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Daran anschließend hat es ein orthopädisches Fachgutachten durch Dr.P eingeholt. In seinem Gutachten vom 05.01.1998 hat dieser leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig für zumutbar beurteilt. Übliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle von mehr als 500 m könne die Klägerin -- mit kurzen Stehpausen -- noch zurücklegen. In einem weiteren internistischen Fachgutachten von Dr.K vom 09.02.1998 wurde die Klägerin ebenfalls noch zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig in der Lage beurteilt. Dieses Ergebnis wurde auf nervenärztlichem Fachgebiet durch Dr.R vom 04.05.1998 von Seiten seines Fachgebietes bestätigt. Funktionelle Einschränkungen seien insbesondere durch das erhebliche Übergewicht der Klägerin bedingt, weshalb ihr Schwerarbeit, Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht oder Arbeiten auf Treppe oder Leitern steigen unmöglich seien. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe neben dem Übergewicht ein intensives Rentenbegehren, das die Klägerin jedoch sowohl aus eigener Kraft als auch unter Mitwirkung ärztlicher Hilfe überwinden könne.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.10.1998 die Klage darauf abgewiesen. Die nach ihrem beruflichen Werdegang auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Klägerin sei angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit mit unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Diese wird insbesondere damit begründet, dass aufgrund der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Es sei der Klägerin nicht möglich, dauerhaft im Gehen, Stehen oder Sitzen Arbeiten auszuführen. Sie habe aufgrund der auftretenden Schwellungen an den Extremitäten wiederholte Ruhepausen im Liegen einzulegen. Die Klägerin könne, wie bereits von den ärztlichen Sachverständigen festgestellt, lediglich körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, Treppen und Leiter...